Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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II. Verfahren bei der Desinfektion der verschiedenen 
Gegenstände. 
. 10. 
A. Desinfektion der Menschen. 
1) Der Genesenen. 
Fberspne welche von weniger gefährlichen ansteckenden Krankheiten genesen sind, 
ind in Seifwasser zu baden, oder am ganzen Körper damit zu waschen. 
Bei gefährlicheren ansteckenden Krankheiten ist dem Bade= oder Wasch- 
Wasser statt der Seife entweder Essig oder etwas Seifensiederlauge (niche über 
1* Pfund auf 1 Bad) hinzuzusetzen. 
Anmerkung. Wie die während der Krankheit benutzten Kleidungsstücke der Gene- 
senen zu desinfiziren sind, ist weiter unten angegeben. (§F. 12. ad 2.) 
2) Der Wärter und anderer Personen, welche mit den Kran- 
ken längere Zeit zusammen gewesen sind. 
Bei diesen findet dasselbe Verfahren statt, wie bei den Genesenen. 
3) Derjenigen Personen, welche mit den Kranken nur kurze 
Zeit zusammen gewesen sind. 
Diese khun wohl, sich, bevor sie die Wohnungen der Kranken verlassen, Hände 
und Gesicht mit gewöhnlichem Seifenwasser zu waschen. 
Bei gefährlichen ansteckenpen Krankheiten ist statt des Seifenwassers eine 
gehörig verdunnte Chlornatron= öder Chlorkalk-Solution zu nehmen. In Er- 
mangelung derselben kann man sich hierzu eines Gemisches aus Wasser mit Essig 
oder mit Seifenstederlauge bedienen. 
Die bei gefährlicheren ansteckenden Krankheiten zugleich rathsame Desin- 
fektion der Kleidungsstücke, einschließlich der Kopfbedeckungen, geschieht unter 
Beobachtung der nöthigen Vorsicht am besten durch Chlorgas. Nachdem der 
damit Bekleidete sich auf einen Stuhl gesetzt und ein Laken, unter welches auch 
die Kopfbedeckung zu bringen ist, dergestalt umgenommen hat, daß es um den 
Hals dicht anschließt, wird das Gefaähh mit der zur Emwickelung des Gases die- 
nenden Mischung von 1 Loth Salzsaure und 1 Quentchen Chlorkalk unter den 
Stuhl gestellt, und hier einige Zeit, höchstens 5 Minuten, gelassen. 
4) Der Gestorbenen und derjenigen Personen, welche mit 
den Leichen beschäftigt gewesen sind. 
Leichen von Personen, welche an gefährlichen ansteckenden Krankheiten verstorben 
sind, müssen, unter Freilassung des Gesichts, in große, mit starker Chlorkalk- 
Solution getränkte Laken eingeschlagen und bei sich verzögernder Beerdigung, 
besonders im Sommer, von Zeit zu Zeit mit dieser Solution besprengt werden. 
Für Personen, welche mit dergleichen Leichen beschäftigt gewesen sind, gilt das 
sub 3. dieses F. angegebene Verfahren. Bei etwa dabei emstandenen Berletzun- 
gen ist aber so schnell als möglich ärztliche Hülfe zu suchen, und vorldußg eine 
sorgfältige Reinigung der Wunde mit den eben dort angegebenen Mitteln zu 
bewirken. 
(No. 1078. . u. b.) (. 11.
	        
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