Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 27606 — 
K 11. 
B. Desinfektion der Lokalien. 
1) Während die Kranken sich in denselben befinden. 
Bei den gelinderen ansteckenden Krankheiten genügt ein oft wiederholtes Lüften 
der Zimmer und eine zuweilen vorzunehmende Räucherung mit Essig. Bei den 
gefährlicheren ansteckenden Krankheiten sind, neben dem Luften, täglich vorzuneh- 
mende Rsucherungen mit salpetersauren Dünmpfen oder, wenn es von den Kran- 
ken ertragen wird, mit Chlorgas zu empfehlen. Letztere werden entweder durch 
das Sprengen mit Chlorwasser bewerkstelligt, oder man hängt zu diesem Zweck 
in starke Chlorkalksolution gekauchte Tücher in dem Zimmer auf, oder man be, 
streicht über einen Rahmen gespannte Leinwand mit dieser Solution. Ueberfül- 
lungen der Zimmer mit Chlorgas sind augenblicklich durch das Erwärmen von 
etwas Salmiakgeist (Liquor ammonüt caustici.) in einer Porzellanschale über 
Spiritusfeuer unschädlich zu machen. Rathsam ist es bei den gefährlicheren an- 
steckenden Krankheiten auch von Zeit zu Zeit in den, an die Krankenzimmer sto- 
ßenden Räumen Chlorrcucherungen zu veranstalten. 
2) Nachdem die Kranken oder Verstorbenen aus denselben 
entsernt worden sind. 
Zur Desinfektion solcher Wohnungen ist bei weniger gefährlichen ansteckenden 
Krankheiten ein mehrtägiges Lüften oder eine schwache Chlorrducherung, wozu 
etwa die Hälfte der oben §&. 4. 1. und 3. angegebenen Mischungen anzuwenden 
ist, hinreichend. Bei den gefährlicheren ansieckenden Krankheiten sind die Woh- 
nungen mit den darin befindlichen Möbeln und anderen Effekten bei geschlosse- 
nen Thüren und Fenstern mit Chlorgas stark zu rduchern, wozu die ganze Menge 
der §. 4. 1. und 3. vorgeschriebenen Ingredienzien zu verwenden ist, und wobei 
die hinsichtlich der gefärbten und metallenen Gegenstände angegebenen Vorsichts- 
maaßregeln nicht außer Acht zu lassen sind. Nach vollendeter Räucherung müs- 
sen die Zimmer mindestens 24 Stunden gelüftet und gründlich durch Scheuern 2c# 
gereinigt werden. 
Sind Lokalien eine längere Zeit hindurch mit einer grofen Anzahl ge- 
fährlicher ansteckender Kranken belegt gewesen, so müssen, nach starker Estorree 
cherung der Zimmer, deren Wände, Fußböden und alles übrige Holzwerk in 
denselben mit starker Chlorkalksolution überstrichen und sodann erstere mit Kalk 
überrieben und geweißt, letztere aber mit Wasser abgewaschen werden. 
3) Oeffentliche Gebdude, welche von einer großen Anzahl von Men- 
schen bewohnt oder besucht werden, müssen, während besonders gefährliche an- 
steckende Krankheiten grassiren, von Zeit zu Zeit in folgender Art gereinigt werden. 
« Sind dieselben fortwaͤhrend bewohnt, so geschieht solches durch haͤufiges 
Luͤften und zuweilen vorzunehmende Raͤucherungen mit salpetersauren Daͤmpfen 
oder, sofern die Bewohner es ertragen, schwach mit Chlorgas. 
Dienen dieselben nur zum temporairen Aufenthalt der Menschen, so muͤs- 
sen sie nach deren Entfernung woͤchentlich einige Male mit Chlorgas durchraͤuchert 
und sodann moͤglichst lange geluͤstet werden. — In welchen Gebaͤuden und wie 
diese
	        
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