Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Blut, die Milzbrand-Jauche ꝛc. verunreinigt wurden, wenn diese Fluͤssigkeiten 
vielleicht schon mehr oder weniger angetrocknet sind, erst mit Wasser aufzu- 
weichen, sodann aber, und jedenfalls, mit Salpetersalzsaͤure oder unverduͤnnter 
Seifensiederlauge zu uͤbergießen, bevor zu der strengsten allgemeinen Desinfektion 
dieser Lokalien nach §. 11. 7.) geschritten wird. Der Putz und das Holzwerk 
in denselben ist jedenfalls zu erneuern. 
Zu den mit besonderer Sorgfalt und Strenge nach 8. 12. ferner zu 
desinfizirenden Effekten gehoͤren die Decken, womit die Thiere bedeckt gewesen, 
alle sensige Stall-Utensilien, desgl. die Instrumeme und anderweitigen Gerchthe, 
welche bei der Kur gebraucht worden sind. Werthlose Gegenstände dieser Art, 
wie z. B. gebrauchte Haarseile, Leder aus den gelegten Fontanellen und dergl., 
nd hinlänglich tief zu vergraben oder sonst zu vernichten. 
Auch die mit der Wartung von dergleichen Thieren beschästigt gewesenen 
Personen haben sich selbst, namentlich Gesicht und Hände, so wie die etwa bei 
dieser Gelegenheit verunreinigten Kleidungsstücke 2c., dem §. 10. ad 3. und . 12. 
u- Reinigungsverfahren und zwar in der strengeren Form zu un- 
terwerfen. 
VWenn ein Mensch durch Ansteckung von milzbrandigen Thieren an der 
schwarzen Blatter oder auf andere Weise erkrankt ist, so müssen nach Beendi- 
gung der Krankheit die während derselben von ihm benutzten Lokalien, seine 
Bektten, Bettzeug, Wäsche und Kleidungsstücke, so wie überhaupt sämmtliche 
Effekten, welche er entweder an sich getragen oder auch nur mehr oder weniger 
berührt hat, gleichfalls dem strengeren Deoinfektiosverfahren (nach 56. 11. 12. 
u. solg.) unterworsen werden. Alles, was zum Reinigen und Verbinden von. 
dergleichen Kranken gebraucht worden, ist ohne Verzug zu vernichten; ihre Aus- 
leerungen, namentlich ausgebrochene Materien, etwa gelassenes Blut 2c., sind un- 
ter Beobachtung der 6. 12. ad 3. c. für die Auslecrungen angegebenen Vor- 
sichtsmaaßregeln fortzuschaffen u. s — Selbsi die Leichen von dergleichen 
Personen sind nach der F. 10. ald 4. gegebenen Vorschrift zu behandeln, so wie 
endlich auf dicjenigen Individuen, welche mit dem Kranken oder seiner Leiche 
beschäftigt gewesen sind, das §. 25. in dieser Hinsicht bei der Wasserscheu Ge- 
sagte seine Anwendung findet. . 
13) Bei dem Rotz und Wurm. 
Fär die Desinfektion der Gegenstände, welche mit rotz= oder wurmkran- 
ken Thieren, besonders deren Absonderungen, in Berührung gewesen sind, na- 
mentlich: der Ställe und ihres Inhalts, der Stall-Utensilien, Decken, Geschirre 2c. 
gilt (einschließlich der jedenfalls auch hier nothwendigen Erneuerung des Putzes 
und Holzwerks in den Stallen) alles dasjenige, was #. 26. hinsichtlich derselben 
Gegenstände beim Milzbrande gesagt worden ist. — Personen, welche dergleichen 
Thiere vor deren Tödtung gewartet, haben ssch gleichfalls in der dort angegebe- 
nen Art zu reinigen. 
Eben so findet in Fdllen, wo Menschen in Folge der Ansteckung durch 
Notz= oder Wurmgist erkrankten, Alles in Bezug auf die Desinfektion für Füälle 
von Erkrankungen au der schwarzen Blatter im §. 26. Gesagte seine Anwendung. 
 
	        
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