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(. 1.) gehöriger Effekten, von benen esß nicht zu prdsumiren ober nokorisch bekannt ist, aß sie außier
aller Gemeinschaft mit dem Ansteckungsstoffe gewesen oder wenigstens gründlich gereinigt stnd. —
Geld erfordert nur, wenn es eine schmutzige Oberfläche hat, bei. ker Annahme von Unbekannten einige
Vorsicht, der durch bloßes Abwaschen genugt werden kann.
5. Besonders vorsichtig sey man bei der Benutzung alles dessen, was bem gesammteg Publi-
ie zum Gebrauche dient. Man vermeide auch namentlich heimliche Gemächer, die allgemein
ugänglich sind. “ ·
i 6. Wessen Geschäftsbetrieb von der Ark ist, baß er ihn und sein Haus dem lebhaften Verb
kehr mit anderen, namentlich unbekannten Personen unabwendbar aussetzt; wird sich ein, den obigen
Ptinzipien und seinen Verhältnissen möglichst anzupassindes besonderes Sicherheitsverfahren bilden
kömen. Namentlich wird in offenen käden die uumittelbare Berührung der darin beschäftigten
Personen mit dem Publikum so viel als möglich zu vermeiben seyn. " «
7. Sehr empfehlenswerth ist für einen Jeden in solcher Jeit zur Vermeidung der Ansteckung
ein häufiges Waschen von Gesicht und Händen, sey es auch nur mit gewöhnlichem kalten Wasser.
8. Alle diese Vorsichtsmaaßregeln werden in Verbindung mit den früher erwähnten, welche
bie Verminderung der Dioeposition zum Zweck haben, (5. 11— 17.) in der Nähe eines Lokals, welches
nokorisch einen Ansteckungsheerd in sich schließt, vorzugsweise zu beobachten seyn.
. 20. Damit aber ein erweislich bestehender Ansteckungsheerd dem Gemeinwohle mögllchst
unschädlich werde, sind in Bezug auf ihn und zur Vermeidung der näheren Gemeinschaft mit ihm
theils von den Angebbrigen des Erkrankten oder diesem selbst, theils von denen) die sich vor beu
Ansteckung sichern wollen) noch folgende besonkere Verhalkungsregeln wohl zu beachten:
1. Alle die Beschränkung der Verbreitung des Ansteckungsstoffes bezweckende Vorschriften
und Vorkehrungen der Behörde sind gewissenhaft zu befolgest und zu unterstügen. So ist zuvörderst
von dem Vorhankenseyn einer anfteckenden Krankheie überall da, wo das Gesetz es vorschreibt, der
Ortopolizeibehèrde Anzeige zu machen. Das absichtliche Verheimlichen solcher Erkrankungsfälle leistet
dem Umsichgreifen der Konkagien immer den größten Vorschub, und Orte, wo man be ansteckenden,
Epidemicen sich dergleichen zu Schulden kommen ließ und einem tückischen Feinei solchergestalt denm
Widerstand einer erträumten Sicherheit entgegen setzte, haben eine solche straffällige Gewissenlosigkett
oder Nachlässigkeit oft sehr schwer büßen müsstn. — Niche minder ist »
2. diejenige Beschraͤnkung des freien Verkehrs, welche das Gesetz fuͤr die verschiedenen Faͤlle
ansteckender Krankheiren in vers diedenen Absiufungen anordnet, allseitig aufrecht zu erhalten und jede
Umgehung der diesfälligen Vorschriften eben so strafbar, als dem Gemeinwohle schädlich. .,
Das Gesetz verlangt in dieser Beziehung nichts mehr, als was jeder vernuͤuftige und gewif-
senhafte Familienvorstand, eingedenk dessen: daß man das eigene Interesse nicht weiter verfolgen
dürfe, als solches ohne Gefährdung des Gemeinwohls geschehen kann, während des Bestehens einer
ansieckenden Krankheir in seinem Hause, sich und den Seinigen vön selbst auferlegt. So wie kieser
ich in einem solchen Falle dem Verkehre mit seinen Frcunden und Bekannten möglichst cutzicht, ja
iesen selbst Kenntniß gicbt von dem Unfalle, der ihn betroffen, und es ihnen überläßt, in wie weir
sie kessen ungcachtet auch während dieser Zeit in Gemeinschaft mit ihm verbleiben wollen, so legt
auch das Gesetz binsichtlich des Verkehrs mit ansteckenden Kranken densenigen, welche sich demselben
freiwillig aussetzen wollen, keinen unbedingt hemmenden Zwang auf. Wohl aber mußte es, die
allgemeine Wohlfahrt im Auge habend, auch zugleich dafür sorgen, daß solches auf eine Weise
geschehe, daß dadurch das Gemeinwohl nicht gefährdet und daß denen, welche sich zu ihrem Schutze
solchem Verkehre und der Gefahr der Ansleckung enkziehen wollen, auch die Mittel dazu möglicht
gewähre werden. Deshalb ist, je nach den Umständen und der Natur der verschiekenen ansteckenden
Krankheiten, wenn der Kranke in seiner Wohnung verbleibt, entweder eine genaue, von èer Behörde
zu kontrollirende Isolirung desselben oder, kann solche nicht stattfinden, an ihrer Scatt: eine Bezeich-
nung jener Wohnung mittelst einer Tafel zur Kenntniß für Andere vorgeschrieben, oder für gewisse
minder gefährliche Fälle bem Kranken, selbst zur Pflicht gemacht, sich für die Dauer seines Uebels
der nähern Gemeinschaft mit andern, insbesondere des Besuchs aller öffentlichen Orte zu enthal'en,
wobei jede wissentliche oder fahrlässige Verbreitung des Austeckungsstoffes noch besonders verpöôm ist.
3. Gleich den Vorschriften) welche sich auf die Beschränkung des Verkehrs mic Indiblduen,
die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder in der Genesung davon begriffen sind, beziehen, sind
nun auch dicjenigen sanitäts-polizeilichen Anordnungen wohl zu beachten, welche in Rücksicht dessen,
daß wenigstens nach manchen ansteckenden Krankheiten auch an beichen das Contogium noch eine
Jeit lang zu haften vermöge (vergl. §. 5.) die Verstorbenen und ihre Bestattung bekreffen. — Auch
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