Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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bei Thlerkrankheiten, welche in dieser Soichung dem Menschen Gefahr brohen, ist eine aus Vorwitz 
oder Eigennutz hervorgehende Uebertretung der diesfälligen Vorschriften höchst strafbar. 
· H.DieyckmlkchesorgfältlgeBerücksichtigungistdengesetzlichenBestimmungenzuwidmen, 
welchesichaufbtemttbemcontaHoinBekühkunggekoanneneaNäumeunbEssektenunddea 
Verkehr mit denselben beziehen. 
5. it einem solchen, auf die eine oder ankere Weise zur Kenntniß gekommenen Anstek- 
kungsheerde unterlasse es namentlich ein Jeder ganz, ohne triftigen Grund in Gemeinschaft zu treten, 
wenn er sich nicht dem aussetzen will, daß seiner Sorglosigkeit in dieser Hinsicht, durch Uebertragung 
der Krankheit auf ihn selbst oder ihm werihe Angehbrige, die Strafe auf dem Fuße folge. 
. Diejenigen aber, deren Beruf es mit sich bringt, oder die durch Pflich- 
ten der Humanitäc bewogen werden, mit einem solchen infizirten Raume te. in Be- 
rührung zu treten, werden sich, außer dem Schuh#e, den ihnen das Bewußtseyn erfüllter Pflicht 
und die daraus hervorgehende Gemüthsruhe gewährt, noch durch die Beobachtung folgender beson- 
derer Vorsichtsmaaßregeln die möglichste Sicherung vor der nachtheiligen Einwirkung des Ansteckungs- 
sioffes verschaffen können. 
1. Man besuche dergleichen Kranke, wenn die Umstände eine Vorkretung zulassen, nicht, 
wenn man unwohl ist, oder die Nacht zuvor nicht geschlasen har, desgleichen nicht, wenn man noch 
ganz nüchtern ict. 
Wird man früh Morgens ober Nachts zu ihnen gerufen, so genieße man zuvor irgend ekn 
erwärmendes Getränk: Kaffee, Thee oder Wein, etwas bitteren, gewürzhaften biqucur oder dergleichen, 
se nachdem man an dies oder jenes gewöhnt ist. Auch das Kauen von eingemachtem Ingwer, Kal- 
mus, Pomeranzenschaalen u. dergl. ist bei einem solchen Besuche nicht unangemessen. " 
2. Vor dem Eintritte in die Krankenwohnung lege man, wenn es die Verhältnisse gestakten, 
über seine gewöhnliche Kleidung ein Ueberkleid von einem glättern Stoffe, welches den Ansteckungs- 
stoff weniger leicht annimmt und leichter zu reinigen ist, als eine wollene, bammwollene oder der- 
leichen Bekleidung. Besonders wird das Tragen einer solchen besonderen Kleidung während des 
Aufenehalts in den Hospitälern gerathen seyn. 
3. Man verweile nicht unnöthig lange bei dem Kranken und vermeide jede überflüssiye 
Berührung desselben. Besonders aber hüte man sich, unmittelbar und in der Nähe seinem Athem 
und seiner Ausdünstung, so wie dem aus dem eben geöffneten Bette aufsteigenden Dunste, sich 
auszusetzen. 
4. Unmltcelbar nachdem man den Kranken verlassen hae, lege man das ekwa gebrauchee 
Ueberkleld ab, wasche sich Gesicht und Hände mit Seif-, wenigstens mit kaltem Wasser, oder auch, 
wenn es seyn kann, mit einer schwachen Chlornatronkalksolution oder verdünntem Essig, spüle den 
Mund, schnaube die Nase und kämme sich das Haar aus, ehe man mit andern Personen in erkehr 
tritt. — Das erwähnte Ueberkleid 2c. und die bei den Besuchen in den Krankenzimmern etwa 
gebrauchten Geräthschaften sind einer gehörigen Reinigung zu unterwerfen. 
5. Außerdem aber sind, damit die Gemeinschaft mit dem Ansteckungsstoffe für die in Rede 
stehenden Personen minder gefährlich werde, alle bereits früher erwähnten, oder noch zu erwähnenden 
Maaßregeln wohl zu beachten) welche theils die Verminderung der Dispesition für den Ansteckungs, 
stoff, theils die Verminderung der Intensität desselben bezwecken. 
6. Besonders werden diese Vorsichtsmaaßregeln zu befolgen seyn von Personen, welche sich 
längere Zeit in dergleichen Krankenzimmern aufzuhalten oder mit infzirten Sachen in anhaltende 
Berührung zu kreten genöthigt sind, wie: Wärter und Wärterinnen, Wäscherinnen u. s. w. Strenge 
Reinlichkeit, Reinigungsbäder mit Seife oder Essig, allenfalls auch öftere Waschungen mit einer 
schwachen Chlornatronkalk-Auflösung, nächstdem eine nahrhafte Diät (die solchen Personen in natur 
zu reichen ist, bamit sie theils mit dem Publikum nicht in unnöthige Berührung treten, theils aber 
auch das, was zu ihrer eigenen Pflege gehört sich aus Geiz oder Gewinnsuche nicht entziehen), end- 
lich: von Zeit zu Jeit Ablösung der übermüdeten Wärter 2c. 2c. und, wenn es seyn kann, öfteres 
Verweilen derselben in freier Lust, sind als die kräftigsten Schutzmittel für sie zu bekrachten. 
. 5. 22. Die dritte Art von Schutzmaaßregeln endlich b rifft die Verminderung der 
Intensität des Ansteckungsstoffes bis zur gänzlichen Vernichtung desselben. 
Allerdings ist unsere Kenmniß von den zu diesem Zwecke hauptsächlich anzuwendenden soge- 
nauntken Reinigungs= oder Desinfektionsmicteln noch in demselben Maaße beschränkt, als die mate. 
rielle Beschaffenheit der infzirenden Contagien selbst uns noch unbekannt ist (F. 2.). Dessenungeachtet 
hat die Erfahrung uns auch in jener Beziehung schon manche schätzbare und besonders bei den leichter 
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