Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Unbehaglichkeit, unruhiger Schlaf, Froͤsteln, abwechselnd mit Hitze, dabel Schnupfen, Thraͤnen ber 
Augen d Empfindlichkeit derselben gegen das Licht, öfteres Miesen, trockner Husten, Helserkeit und 
dergl. mehr. 
8 Am dritten oder vierten Tage beginnt der zweite Jeitraum, ober der Ausbruch des Masern- 
Ausschlags. Dieser erscheint in Gestalt kleiner rother Seippchen, zuerst im Gesicht, bann am Halse, 
an den Armen und Händen, später auf der Hrust und dem Unterleibe, zuletzt an den Schenkeln und 
Käfen, so daß über die allgemeine Ausbreitung des Ausschlags einige Tage vergehen. Die einzelnen, 
meist truppweise gelagerten Stippchen selbst nehmen nun an Röthe und Umfang zu, werden wie Na- 
belköpfe, auch größer, und in ihrer Mitte fühlt man ein kleines Hübelchen oder Knötchen. Dabei 
schwille die Hautoberfläche nach und nach etwas an, und die Fieberzufadlle mit den katarrhalischen Be- 
schwerden dauern fort. 
ketzteres ist auch noch im dritten Zeitraume der Fall, in welchem sich der Ausschlag einige 
Tage hindurch in seiner höchsten Blüthe behauptet. 
Im vierten Zeitraume endlich, der mic dem siebenten oder achten Tage begleue, schwindet 
ber Ausschlag allmählig, die Anschwellung der Haut, so wie die katarrhalischen Zufälle, uamentlich die 
der Augen, nehmen auch nach und nach ab, und unter einer gelinden, nicht selten eigenthemlich rie- 
chenden Ausdünstung der Hauc, schilfert sich die Oberhaut in kleien oder mehlartigen, zuweilen kaum 
merklichen Stückchen ab. Diese Abschuppung hält aber eine Woche bindurch an, und endet bei gut- 
artigen und gehörig verlaufenden Masern mit völliger Genesung. 
Bei Masern aber, die in diesem ihrem Verlaufe gestört werben, oder bei solchen, die bösar#ig, 
4. B. don einem Ktark entzündlichen ober nervosen, faulschten Fieber begleitet sind, nehmen die oben 
beschriebenen Zufälle eine andere Beschaffenheit an, werden lästiger, ja gefährlich, und so wie bei einem 
unpassenden Verhalten eine ungünstige Wendung der Krankheit in sedem Zeitraum eintreten kann, so 
ist namentlich auch in dem der Abschuppung bei unterlassener Vorsicht die Entwickelung ernsthafter 
oder wenigstens langwieriger Nachkrankheiten, insbesondere eines Lungen-, Drüsen= oder Augenleidens 
allerdings zu besorgen. Trotz dem gefährden die Masern sokzohl das Leben, als auch den Gesunb- 
beleszustand überhaupt, bei weitem weniger als die Pocken. 
49. Die Masern, welche häufiger epidemssch als sporadisch vorkommen, pflanzen sich auf 
bem Wege der Ansteckung fort. Ihrem Contagium wohnen, außer den Eigenschaften der Coma- 
gien im Allgemelnen, noch folgende besondere bei: 
1. Es ist von sehr flüchtiger Nakur, und demnach durch bdie buft über den Dunstkrels des 
Kranken binaus, aufierdem aber auch noch durch die gewöhnlichen anderen DTräger, namentlich Effek- 
ken, die mit Masernkranken in Berührung waren, verbreitbar. 
Es scheint, wie das Blatterngift, nicht bloß an einzelnen Stellen des kranken Köwers zu 
haften, vielmehr denselben ganz zu durchdringen, auch an keinen einzelnen Zeitraum der Krankheit ge- 
bunden und namentlich auch noch zur Zeit der Abschuppung in bohem Grade (wo nicht vorzugsweise) 
wirksam zu Se. 
3. as Waserngift affizirt vorzugsweise das kindliche Alter; doch werden auch Erwachsene, 
insofern sie noch Empfänglichkeit dafuͤr haben oder bekommen, von den Masern befallen, und nur 
selten bleibt Jemand sein ganzes Leben hindurch davon verschont. 
4. Durch ein einmaliges Besteben der Krankhelt wird die Empfaͤnglichkeit fuͤr das Conta 
gium in der Regel vernichtet. 
. Der Zeitraum von ber Aufnahme desselben bls zum Ausbruch der Krankheit erstreckt sich, 
wit bei den Pocken, selten uͤber eine Woche hinaus. 
6 50. Hetrrscht nun eine Masern-Epidemie an einem Orte, so flub bei dieser Flüchtigkeie des 
Contagiums solche Kinder, welche bie Masern noch nicht gehabt haben, schwer davor zu schützen, 
und wird die diesfällige Fürsorge sich lediglich darauf beschränken, daß man dergleichen Kinder, zumal 
bei bögartigen Epldemien, von Häusern, Familien 2c., worin sich Masernkranke und Nekonvaleszenten 
befinden, möglichst entfernt halt. Andrerselrs ist von den letzteren Familien nicht bloß der Masern- 
kranke selbst bis zur völligen Genesung von dem allgemeinen Verkehre, namentlich mit noch ansteckungs- 
Hcfieen Indlviduen, zurückzuhalten, sondern auch densenigen Kindern, welche mit demselben in fort- 
währender Berührung blicben, der Besuch von Schulen, Fabriken und anderen Anstalken, in denen 
ein Zusammenfluß von Kiadern stattfindet, während dieser Zelt nichr zu gestatten, nach beendeter Krank- 
Htt aber für die vorschriftsmaßige Reinigung des Geneseuen, seiner Effekten 2c. Sorge zu tragen. 
esgleichen sind dle bei Epidemien von besonderer Bösartigkeit oder Ausbreitung von der Behbree 
etwa noch sonst zu treffenden sanitätu polizeilichen Anordnungen wohl zu beachten. 
51.
	        
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