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4. Dessen Mittheilung erfolgt zwar in der Regel bei Gelegenheit eines unreinen Beischlafs,
in selteneren, unverschuldeten Fällen aber kann das an den Genicalien oder an Geschwüren des
Mundes 2c. haftende syphilitische Gift durch die Berührung eines Trägers desselben oder des Anstekz
kungsheerdes selbst, auch bei anberen Gelegenheiten, sen es auf die Genitalien oder sey es auf andere
zart überhäutete oder gar von der Oberhaut entblößte Stellen, z. B. die bippen, Brustwarzen, ver-
wundete Hinger oder andere Körpertheile übertragen werden; so: bei dem gemeinschaftlichen Gebrauche
von heimlichen Gemächern, Lagerstellen, Beinkleidern, Handtüchern, Waschschwämmen, Injektionsspritzen,
— deögleichen von Trinkgeschirren, Eßlöffeln, Tabackspfeisen, Blasinstrumenten, — bei Gelegenheit von
Entbindungen, bes Süäugegeschäfts, der Beschneidung u. s. w. Ja es kann auch dies Contagium wie
andere fortgepflanzt werden, durch ein Individuum, welchem baselte von seiner Gemeinschaft mit einer
Infizirten Person her adhärirt, ohne, wegen mangelnder Rezeptibitat es selbst zu affiziren. (§. 8.)
5. Die Empfänglichkeit für das syphilitische Gift ist übrigens ziemlich allgemein verbreitet,
und kein Alter, keine bekannte besondere Leibesbeschaffenheit 2c. ewhr bei eintretender Gemeinschafe
mit demselben, vor seiner Einwirkung einen Schutz. Säuglinge können von ihren Ammen inftzirt, ja
Kinder syphilitischer Eltern schon mit unzweifelhaften Symptomen dieser Krankheit geboren werden tc.
. ie Zeit, innerhalb welcher nach eingetretener Ge einschaft mit dem Cantagium die
Krankheit ausbricht, ist verschieden, doch pflegt sie den Raum einiger Wochen selten zu überschreiten.
7. Ein einmaliges Ueberstehen der Krankheit schütze vor der Wiederansteckung nicht.
s. 61. Das einzige Schutzmittel gegen das (pphilitische Contagium ist die Vermeidung
jeber Gemeinschaft mit davon infizirten Personen und Gegenständen. So wie man sich daher insbe-
sondere vor jedem unreinen Beischlaf zu hüten hat, so ist auch eine gewisse Vorsicht in Bezug auf den
gemeinschaftlichen Gebrauch von Gegenständen, an welchen das Contagium nach §. 63. haften könnte,
zumal bei einem nicht ganz zu vermeidenden Verkehr mit unbekannten oder nicht ganz unverdächtigen
Personen, kesgleichen die größte Sorgfalt bei der Wahl von Ammen, Kinderwärterinnen, Hebammen 2c.,
womit Kinder und Frauen in so nahe Berührung kommen, gerathen, und dabei insbesondere auf die
5. 62. namhaft gemachten, zum Theil schon dußerlich hervortretenden Spuren der Krankheic zu achten.
Andererseits hat der mit einem oder dem andern syphilitischen Uebel Behaftete die Verpflich-
tung, sich für die Dauer besselben der näheren Gemeisschast mit anderen, namentlich einer solchen,
wobei eine Uebertragung des Gifts erfolgen könnte, und insbesondere auch des Besuchs aller öffent-
lichen Orte zu enthalten, nach beendeter Krankheit aber für die vorschrifesmäßige Reinigung seiner
Person und Effekten, namentlich Leib= und Bettwäsche 2c. Sorge zu tragen. So wie ferner jede
wissentliche oder fahrlässige Verbreikung der Krankheit einer besonderen Strase unterliegt, so wird es
im Gegentheile von Allen, welche eine Ansteckung erlitten haben sollten, gewärtigt, daß sie die Bemü-
bungen der Aerzke und cvent. der Polizei, den Quell derselben zu ermitteln und unschädlich zu ma-
en) unterstützen werden, zumal, wenn es sich um Individuen handelt, von denen wohl die weitere
erbreitung des Uebels zu besorgen, ein freiwilliges Aufsuchen der nöthigen ärztlichen Hülfe bagegen
nicht zu erwarten ict.
. 65. Wer (yphilitisch angesteckt worden ist, oder, nach vorausgegangener Gelegenheit und
einem oder dem anderen der §. 62. erwähnten örtlichen Zufälle infizirt zu seyn auch nur vermuther,
sehe sich sofort nach ärztlichem Beistande um.
Er hüte sich indessen gar sehr, denselben bei unbefugten Personen zu suchen, wozu die Schaam
und das Streben nach Verheimlichung leider so Manchen verleitet, denn, wenn irgend wo, so kann
eben hier das Kuriren von Pfuschern und Quacksalbern von dem allerverderblichsten Einflusse sepn,
und durch eine anscheinend sehr rasche Beseitigung örtlicher syphtlitischer Zufälle, z. B. das Stopfen
von Schleimausflüssen, das Aetzen von Geschwüren und dergleichen, wenn es zur unrechten Zeit ge-
schieht, der Grund zu sehr langwierigen und lästigen Beschwerden, sa zu einer später ausbrechenden
allgemeinen Lustseuche gelegt werden.
Der Erkrankte wende sich daher nur an eine approbirte Medizinalperson, wenn es seyn kann,
an einen approbirten Arzt oder Wundarze Aster Klasse oder suche, falls ihm die nöthige Fürforge in
seiner Wohnung nicht zu Theil werden kann, wo moglich die Aufnahme in ein Hospital nach.
Bis ihm aber ürztlicher Beistand gewährt worden, — so wie auch neben demselben, — hat
seder Syphilitisch= Erkrankte, dem an seiner Wiedergenesung gelegen ist, sich die möglichst genaue
Beachtung folgender didtetischer Verhaltungsregeln um so mehr angelegen seyn zu lassen, als
eben dieses Verhalten, bei einzelnen milderen Formen der Krankheit, namentlich Schleimftüssen der
Genitalien, das wesentlichste Erforderniß zur Heilung ausmacht, bei allen übrigen Formen aber die
arztliche Behandlung wesentlich unterstütze, sa deren Erfolg nicht selten ganz allein sichert. Es