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e) Im Sommer, besonders bei großer Hitze, dürfen die Hunde niemals zu lange und anhaltend
zu beftigen Bewegungen als: Jagen,) Karrenzichen) Hetzen des Schlachtviehs 2c. 2c. angehal-
ten werden.
)Man muß sie niemals zum Zorn reizen, sie daher vor groben Mißhandlungen und unnsthigen
Neckereien bewahren und auch nicht auf andere Hunde zum Kämpfen und Herumbeißen anheten,
dba selbst ein blos zorniger Hund höchst gefährlich werden kann.
8) Läusige Hündinnen und zur Begattung sehr aufgeregte Hunde halte man in keinem Falle eurch
Einsperren oder dergl. von der Begatkung ab, sorge vielmehr vafür, daß sie ihren Trieb bald
befriedigen können.
3. Jeber Eigenthümer von Hunden habe ferner auf diese, zumal auf schäblich gearkete
Hunde, um so mehr ein stets wachsames Auge, als das Gesetz ihn schwer verantwortlich macht,
wenn burch seine Fahrlässigkeit in dieser Beziehung einem Menschen Schaden zugefügt wird. Eine
erhöhte Aufmerksamkeit ist aber vorzüglich kann erforderlich, wenn ein Hund plötzlich, und ohne
bekannte Veranlassung, sein gewöhnliches Temperament verändert und still und traurig wird. Man
sperre ihn dann sogleich sicher ein und verhüte, daß er Menschen oder Thiere beißen könne.
4. Sieht man aber aus dem é. 90. angegebenen Keunzeichen, daß bei einem Hunde dü#
Wuth) wenn auch nur im geringsten Grade eingetreten ist, so muß derselbe, falls er noch keinen
Menschen gebissen hat, segleich und ohne alle Rücksicht getödtet werden. Einzig und allein dadurch,
daß man einen solchen Hund bei Zeiten aug der Welt schafft, kann man begreiflicher Weise jede
Gefahr, die durch ihn entstehen könnte, entfernen; eine Liebe zu demselben aber wird einen ver-
nünstigen Menschen von der, überdies auch durch die Gesetze gebotenen Tödtung um so weniger
abhalten, als ein solches, einmal ven der Tollkrankheit befallenes Thier doch unfehlbar in einiger
Zeit, und dann unter großen Qualen stirbt.
en so müssen auch audere Thiere, bei denen Spuren der Wuthkrankheit wahrzunehmco
sind, auf die für Menschen gefahrloseste Weise sogleich getödtet werden.
5. Nicht minder ist es Pflicht, jeden Hund zu ködten, von kem man weiß oder bei dem
man auch nur die gegründete Besorgniß hat, kaß er von einem kollen Hunde, Fuchs, Wolf oder
einer tollen Katze gebissen worden sey. — Jeder Kurversuch von einem Nichtarzte an tollen oder von
tollen Thieren gebisstnen Hunden ist unnütz und sogar strafbar, weil unvermeidlich damit große Ge-
fahr, verletzt zu werden, für den, welcher sich dem kranken Thiere nähert, verbunden ist.
Sind dagegen Pferde, Rinder, Schaafe, Ziegen oder Schweine von cinem wuthkranken
Thiere gebissen worden, so muß, um das Entstehen der Wuth bei ihnen zu verhüten, baldmöglichst
eine thierärztliche auf ähnliche Weise, wie bei Menschen (5. 95.) einzuleitende Behandlung nachge-
sucht, innerhalb der gesetzlichen Frist darf aber dergleichen Schlachtvieh weder verkauft noch geschlachtet,
noch die Milch davon benutzt werden.
Anmerkung ad 1. und 5. Nur in dem einzigen Falle darf auch ein toller oder der Tollwuth verdäch-
tig scheinender Hund nicht getödtet werden, wenn derselbe bereits einen oder mehrere Men-
schen gebissen haben sollte. Es ist nämlich nicht selten der Fall gewesen, daß Menschen, die
von einem Hunde gebissen worden, aus bloßer Furcht, in eine der Wasserschen ganz ähn-
liche Krankheit versallen und, was man verhüten kann, wenn man durch genaue Beobachtung
vor allen Dingen erforscht, ob der Hund, welcher den Biß beigebracht hat, wirklich toll sey oder
nicht, weil im letzteren Falle der Gebissene sogleich von aller seiner Furcht befreit wird.
Wenn alfo ein solcher Hund bereits einen Menschen gebissen hat, so muß man, wenn
es möglich ist, ihn ohne Gefahr einzusangen, zur Aufklärung der Sache und zur Beruhigung
der gebissenen Person, ihn in einem sscheren Behältnisse einsperren, bis er entweder ganz gesund
wird oder stirbt. Eine solche Beobachtung des Hundes darf aber immer nur unter Aussicht von
Medizinalpersonen und nach Anordnung der Ortspoliscibechörden, welcher der Fall sogleich ange-
leigt werden muß, stattsinden.
Eben so kann zu gleichem Behuse das Tödten einer der Wuth verdächtigen Kadc,
welche bereits einen Menschen gebissen hat, unterbleiben und dieselbe in einem sicher verwährten
Behältnisse zur Beobachtung eingesperrt gehalten werden, wenn die Polizelbehörde, nach genom-
mener Einnicht von dem Lokal solches verstatter.
6. Ucber-