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6. Ueberhaupt ist unter allen Umständen) sobald sich irgenkwo ein kolles Thier blicken laͤßt;
zunverzäglich der betreffenden Polizeibehrde davon Anzeige zu machen, damit biese bie nöthigen Maaß-=
tegeln anordnen, nichrsdestowenigrr aber darf während der Zeit nichto verabsiumt erden, was zur
Habhaftwerdung oder Toͤdtung des Thiers ʒweckdleulich seyn kaun.
7. Sobald ein tollec Thier getödtet worden oder vo selbst krepirt ist, mussen sowohl bei
seiner Verscharrung alle für diesen Fall angeordneten Vorsichtsmaasiregeln, alc auch alle auf die
Reintgung der dabei gebrauchten Werkzenge, und überhaupk aller dessen, wac mit dem Thiere. in
Berührung gekommen und mit dem Geiser, Slute 2c. desselben besidelt worden ist, bezüglichen Vor-
schriften genan und um so mehr befolgt werden, alo durch den geringsten Rest des an irgend einem
Gegenstande haften gebliebenen Geifers eine #veitere Anfteckung und dadurch großes Unglüuck bewirkt
werden kann. Zr
8# Enblich ist es Pllicht eines Jeden, dem sein Wohl am Herten liegt, sowohl die Nähe
Lon freinden oder nicht ganz unverdächtigen Hunden überhaupt (l. S. 90.) 2c., als auch den Verkehr
mit Gegeustäuden, welche von dem Wuthgiste insizirt worden seyn köunten, durchaus zu meiden, und
konnen insbesondrre Kinder in dieser Seziehung nicht sorgfältig gemig beaufsichtigt werden.
é. 95. Hak inkessen, trotz aller Vorsicht, die Gemeinschaft. eines Menschen mit dem Wuth=
giste auf cinem oder dem andern der §. 89. ###1 3. erwähnten Wege dennoch stattgefunden, so ist
die schleunigste Hülfsleistung erforderlich. Eine solche ist in diesem Falle um so eringender geboten,
als. eß bel diesem Conlatzzium glücklicherweise nech uudglich ilt, durch ein zeitig genug angewand-
tes angemessenes Verfahren dasselbe, selbst nach seiner erfolgten Uebertragung auf cinen Menschen, an
der Insektionsstelle noch feslzuhalten), zu tilgen und kadurch ganz unschädlich zu machen (S. 22.
245.) wogegen bei Unterlassung jenec Verfahrens Niehts vor dem Ausbruche der Wasserschen und,
Ist. dieser eimnal erfolgt, keine Furmethode, keins der vielfältig gepriesenci Mittel vor dem getelssen.
und schrecklichen Tode schügt. — Keine Oißwimde, die ein toller oder der Tollwuth verdächtiger Hund
von, irgend ciner Rage) oder ein Tergleichen auderes Thier einem Menschen beigebrache hat, mege sie
auch noch so gering seyn ims sich au einer Körperstelle besinden, an welreer sie wolle, so wic leine
lonstige Jufektion mit dem Giste eines solchen Thiers an einer verletzten oder auch nur zart überhäu=
jeten Stelle darf daher gering geachtet und senem Verfahren entzogen werden, und je eher dieses in
Auwendiug kommt, eso icherer ist die schützende Wirkung.
Dieses. Verfahren aber bestcht einzig und allein in einer bestimmten, soglelch näher zu erwäh-
nenden zeitigen und aucdaueruden Eintwirkung auf die Wunde selbst, wodurch das Gift aus dieser
fortgeschafft wird" so daß cs sich. nicht weiter iun Körper verbreiten kaun. Wer daher einen Verlet-
ten vorltitet, biese Beh#nkiung zu versüumen und Katk derselben gelvisse andere Mittel, die als Volks-
oder Geheimmittel von einzel#en. leichtgläubigtu Mensehen geachtet und für untrüglich geachtet wer-
den, wie z. B. dkas Auflegen des sogenanten Schlangen= oder Giftsteins, das Vrennen mit dem so-
enannten Hub reneschlüset. oder gewisse innere Arzueien oder kirchliche Mittel allein zu gebrauchen,
er hat sichlelse die Gewissensbisse und die Verantwortlichkeit zuzuschreiben) denen er sich durch sei-
nen Abergkauben aussetzt, wenn der Kranke später an den Foigen des Visses Kirbt.
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auch selbst die Zeit, waͤhrend welcher ein Arzt zu dein Verießzten gerufen wird" für kiesen nicht un-
genutzt vorübergeben lassen, sondem m.Kauf solgende Welse mit ihin verfahren:
« Der verletzte Koͤrpertheil werde zuvörderst, wenn cr bekleider ist, von den bedeckenden (am
besten sogleich zu verbrennenden) Kleidungsstucken entbsößt, was aber mie Vorsicht gesehehen muß, da-
mit nicht etwa der an den letteen tioch haftende Geifer nech mehr, in die Wanbe gestrichen eder
Jemand, der mit unbebeckten oder vielleicht gar verketzten Händen dabel Hülfe leinet, bei Neser Gele-
Leuheit insizirt werde. — Die Wunde muß uun gehötig p man darf daber uichts thun, zurt
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