Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Nut so lange, als die-erwähnte örtliche Entzündung an ber Infektionsstelle besteht, ist bas 
Uebel noch mit einiger Sicherheit gründlich zu beseitigen; zuweilen, wiewohl filien, Hürngt es aber, 
elnen Kranken auch dann noch zu retten, wenn bereits mit dem Fieber die erwähnten Geschwülste sich 
zeigen und nur die heftigeren Zufälle noch im Ruckstande sind. 
S. 106. Jur Verhütung einer Verbreikung des Rotgistes überhaupt und einer Anstek- 
kung von Menschen durch dasselbe insbesondere sind, wie beim Milzbrande, 
1. alle diesfälligen sanitäts polizeilichen Vorschriften, betreffend: die Anzeige der bes Notzes 
ober Wurms verdächtiger oder daran leidender Pferde, die Absonderung und thierärztliche Behandlung 
ber ersteren und die Dbn der letzteren, die Reinigung und resp. Vernichtung der mit ihnen in 
Herlhrung gewesenen und durch 4 Auswurfsstoffe verunreinigten Gegenstände rc. sorgfältig zu 
eachten. 
2. Zur Wartung von Pferden, welche an langwieriger, sogenannter verdaͤchtiger oder boͤs- 
artiger Druse 2c. leiden, find nur Personen zu wählen, welche gesund, und namentlich sowohl an den 
Händen als auch im Gesicht ohne Wunden, Risse oder Geschwüre sind. Dieselben müssen über die 
Gefahr der möglichen Ansteckung belehrt und besonders angewiesen werden, sede Verunreinigung ihres 
Körpers mie dem Nasenausfluß der kranken Pferke ober mit der Jauche aus Wurmgeschwüren mög- 
lichst zu meiden, ihre H#nde vor Verrichtung der nöthigen Geschäfte an dergleichen Thieren mit Oel 
ober Fekt zu bestreichen, und nachher mit Seifenwasser wieder gründlich zu reinigen. 
3. Ist bel solcher ober anderer Gelegenheit einem Menschen Notz= ober Wurmjauche auf 
eine zart überhäutete oder gar verletzte Hautstelle gekommen, so geschieht auch dann zuerst die gründ- 
liche Reinigung derselben durch Seifenwasser, Aschenlauge oder Chlorkalk-Auflösung (. S. 100. ad 3.); 
hierauf wirb die betreffende Stelle sogleich mit einer Auflösung von Aetzkali oder mit verdünnter 
Salzscure ((. ebendaselbst) 2—3 Mal überstrichen; die hiernach eintretende Entzündung und (bei 
offenen Verletzungen) Eiterung läßt man ungestört, bis Heilung erfolge, verlaufen. 
4. In Erkrankungsfällen eines Menschen aber gilt in sanitäts-polizeilicher Hinsicht auch das 
5. 100. ad 4. Gesagte. 
6. 107. Zeigt sich enblich nach geschehener Einwirkung des NRotzgistes an bem Infektions- 
Orte bepnoch die erste Spur des Erkrankens in der Gestalt der §. 105. beschriebenen Entzündung, 
so ätzt man deren Mitkelpunkt oder die etwa noch vorhandene Wunde mit Aetzkali ober Höllenstein, 
macht fleißig Bähungen, oder an den Händen auch Bäder von Aetlauge (§. 95.)) sucht durch allge- 
meine warme Bäder und Darreichen von warmem Baldrian= und Fliederthee bie Nerven= und Haut- 
Thätigkeit anzuregen und wendet sich wegen des welter Erforderlichen ohne Zeitverlust an einen Arze. 
 
	        
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