Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 291 — 
chen verliert er die seither etwa genossene Befreiung bei Bezahlung der 
Honorarien für Vorlesungen. 
6) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem Consilio abeundi belegt 
/t, dem kann die zur Wiederaufnahme ouf eine Universicät erforderliche 
Erlaubniß (Art. 4. Nr. 3.) vor Ablauf von sechs Monaten, und dem, 
der mit der Relegation bestraft worden ist, vor Ablauf von einem Jahre 
nicht ertheilt werden. 
Sollte die eine oder andere Strafe theils wegen verbotener Ver- 
bindungen, theils wegen anderer Vergehen erkannt werden, und das in 
Betreff verbotener Verbindungen zur Last fallende Verschulden nicht so 
roß gewesen seyn, daß deshalb allein auf Hegweisung erkannt worden 
eyn würde, so sind die oben bezeichneten Zeiträume auf die Hälfte beschränkt. 
7) Bei allen in den akadenischen Gesetzen des betreffenden Staats erwähn- 
ten Vergehungen der Studirenden ist, bei dem Daseyn von Indizien, 
nachzuforschen, ob dazu eine verbotene Verbindung näheren oder entfern- 
teren Anlaß gegeben habe. Wenn dies der Fall ist, so soll es als er- 
schwerender Umstand angesehen werden. 
8) Dem Gesuche um Aufhebung der Strafe der Wegweisung von einer 
Universität in den Fällen und nach Ablauf der festgesetzten Jeit, wo Be- 
gnadigung stattfinden kann (Nr. 6. oben), wollen die Regierungen nie- 
mals willfahren, wenn der Nachsuchende nicht glaubhaft darthut, daß er 
die Zeit der Verweisung von der Universität nützlich verwendet, sich eines 
untadelhaften Lebenswandels beflissen hat, und keine glaubhafte Anzeigen, 
daß er an verbotenen Verbindungen Antheil genommen, vorliegen. 
Artikel 8. 
Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke 
unter irgend einem Namen gerichteten unerlaubten Verbindung trifft (vorbehalt- 
lich der etwa zu verhängenden Kriminalstrafen) geschärfre Relegation. Die künftig 
aus solchem Grunde mit geschärster Relegation Bestrasten sollen eben so wenig 
zum Sivildienste, als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer akademischen 
Wuürde, zur Advokatur, zur aärztlichen oder chirurgischen Praxis, innerhalb der 
Staaten des Deutschen Bundes zugelassen werden. 
Wuürde sich eine Regierung durch besonders erhebliche Gründe bewogen 
finden, eine gegen einen ihrer Unterthanen wegen Verbindungen der bezeichneten 
Art erkannte Strafe im Gnadenwege zu mildern oder nachzulassen, so wird dieses 
nie ohne sorgfaltige Erwägung aller Umstände, ohne Ueberzeugung von dem 
Austritte des Verirrten aus jeder gesetzwidrigen Verbindung und ohne Anord-- 
nung der erforderlichen Aufsicht geschehen. 
Artikel 9. 
Die Regierungen werden das Erforderliche versügen, damit in Fällen, 
wo politische Verbindungen der Studirenden auf Universitäten vorkommen, 
scämmtliche übrige Universttäten alebalo chievon. benachrichtigt werden. 
irtikel 10. 
Bei allen mit akademischen Strafen zu belegenden Gesetzwidrigkeiten bleibt 
die kriminelle Bestrafung, nach Beschaffenheit der verübten gesetwidrigen That, 
und insbesondere auch dann vorbehalten, wenn die Swecke einer Verdindung der 
(No. 1079.) tu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.