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chen verliert er die seither etwa genossene Befreiung bei Bezahlung der
Honorarien für Vorlesungen.
6) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem Consilio abeundi belegt
/t, dem kann die zur Wiederaufnahme ouf eine Universicät erforderliche
Erlaubniß (Art. 4. Nr. 3.) vor Ablauf von sechs Monaten, und dem,
der mit der Relegation bestraft worden ist, vor Ablauf von einem Jahre
nicht ertheilt werden.
Sollte die eine oder andere Strafe theils wegen verbotener Ver-
bindungen, theils wegen anderer Vergehen erkannt werden, und das in
Betreff verbotener Verbindungen zur Last fallende Verschulden nicht so
roß gewesen seyn, daß deshalb allein auf Hegweisung erkannt worden
eyn würde, so sind die oben bezeichneten Zeiträume auf die Hälfte beschränkt.
7) Bei allen in den akadenischen Gesetzen des betreffenden Staats erwähn-
ten Vergehungen der Studirenden ist, bei dem Daseyn von Indizien,
nachzuforschen, ob dazu eine verbotene Verbindung näheren oder entfern-
teren Anlaß gegeben habe. Wenn dies der Fall ist, so soll es als er-
schwerender Umstand angesehen werden.
8) Dem Gesuche um Aufhebung der Strafe der Wegweisung von einer
Universität in den Fällen und nach Ablauf der festgesetzten Jeit, wo Be-
gnadigung stattfinden kann (Nr. 6. oben), wollen die Regierungen nie-
mals willfahren, wenn der Nachsuchende nicht glaubhaft darthut, daß er
die Zeit der Verweisung von der Universität nützlich verwendet, sich eines
untadelhaften Lebenswandels beflissen hat, und keine glaubhafte Anzeigen,
daß er an verbotenen Verbindungen Antheil genommen, vorliegen.
Artikel 8.
Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke
unter irgend einem Namen gerichteten unerlaubten Verbindung trifft (vorbehalt-
lich der etwa zu verhängenden Kriminalstrafen) geschärfre Relegation. Die künftig
aus solchem Grunde mit geschärster Relegation Bestrasten sollen eben so wenig
zum Sivildienste, als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer akademischen
Wuürde, zur Advokatur, zur aärztlichen oder chirurgischen Praxis, innerhalb der
Staaten des Deutschen Bundes zugelassen werden.
Wuürde sich eine Regierung durch besonders erhebliche Gründe bewogen
finden, eine gegen einen ihrer Unterthanen wegen Verbindungen der bezeichneten
Art erkannte Strafe im Gnadenwege zu mildern oder nachzulassen, so wird dieses
nie ohne sorgfaltige Erwägung aller Umstände, ohne Ueberzeugung von dem
Austritte des Verirrten aus jeder gesetzwidrigen Verbindung und ohne Anord--
nung der erforderlichen Aufsicht geschehen.
Artikel 9.
Die Regierungen werden das Erforderliche versügen, damit in Fällen,
wo politische Verbindungen der Studirenden auf Universitäten vorkommen,
scämmtliche übrige Universttäten alebalo chievon. benachrichtigt werden.
irtikel 10.
Bei allen mit akademischen Strafen zu belegenden Gesetzwidrigkeiten bleibt
die kriminelle Bestrafung, nach Beschaffenheit der verübten gesetwidrigen That,
und insbesondere auch dann vorbehalten, wenn die Swecke einer Verdindung der
(No. 1079.) tu-