Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

62 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 
Magistraks-Personcn (und Magistrats. Mitglieder) (Forts.) 
Negierungen einer Prüfung unterwerfen, wenn sie eine solche für nothwendig halten. (A. K. O. 
v. zu. Juli 1832. zu §. 119, der Städte-Ordn. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 187. — eine während der 
Dienstzeit zwischen kenselben entstehende Verschwägerung hat nicht die Folge, daß eine von beiden ihr 
Amn niederlegen müßte. (ebendas. zu 9. 150.) 32.188. — unbesoldete, nur bei diesen findet ein regelmäaßiges 
Ausscheiden in den ersten Jahren nach Einführung der Städteordnung durchs Loos statt. (ebendas. zus. 146.) 
32. 187. — die Erklärung eben derselben, nach Ablauf der ersten drei Jahre das Amt niederzule- 
gen, muß vor Eintritt des neuen Wahltermins geschehen. (ebendas.) — Vorschriften für deren Wahl- 
zeit. (ebendas. zu S. 152.) 32.188. — bei zwei Kandidaten mit gleichen Stimmen steht der Regierung die 
Auswahl zu. (ebendas.) — bei beharrlicher Präsentation unqualifizirter Subjekte ist die Regierung 
berechtigt, die Stelle auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. (ebendas. zu S. 15 1.) 32. 188. 
— Pensions-Verhältnisse derselben. (ebendas. zu 65.159. und 161 32 188. 189.— siehe auch Pensionen. 
— geheime Abstimmung über deren Wahl in der Stadtverord lung, nach Analogie des F. 94. 
der Städteordn. v. 19. Nov. 1808. (A. K. O. o. #. Juli 1832. zu . 34. der Instruktion für die 
Stadtverordneten.) 32. 191. — wie viel deren Ungestellt und welche Besoldungen denselben aus- 
gesetzt werden sollen, darüber hat zundchst die Stadtverord lung Vorschläge zu machen. 
(V. v. 17. März.) 31. 38. — Wahl derselben; ebendas. — muͤsfen alle vor dem Antritte ihres 
Amts das Bürgerrecht erworben haben. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 22. — dürfen unter sich 
nicht verwandt und verschwägert sein; ebendas. — die Regierung kann jedoch von diesem Hinder= 
nisse ihres Eintritts dispensiren; ebendas. — Verhältnisse der besoldeten und unbesoldeten Mitglie- 
ker; ebendas. — Wahl derselben und Zeit der Wahl; (ebendas.) 31. 22. u. 23. — Dauer ihres Amtes, 
zwölf Jahre für die besoldeten, sechs Jahre für die unbesoldeten Mitglieder; (ebendas.) 31. 23. — 
auch eine Wahl auf Lebenszeit soll aus besondern Gründen zulässig sein; ebendas. — deren Bestä- 
tigung; ebendas. — Einführung und Vereidung derselben; (ebendas.) 31. 23. 33. (desgl. rücksichtlich der 
letzteren; A. K. O. v. 5. Nov.) 33. 291.— Feststellung und Bestätigung ihrer Besoldungen. (R. St. 
O. v. 17. März) 31. 24.— besoldete bedürfen zum Betriebe von Gewerben oder andern öffentlichen 
Geschäften besonderer Genehmigung; ebendas. S. 22. — Vorschriften für deren Pensionirung; 
ebendas. S. 24. und 25. — desgl. für deren Suspension und Entsetzung; ebendas. S. 25. 
— Ordnungsstrafen gegen dieselben hat die Regierung auf Antrag des Vorsttzenden im 
Magistrate festzustellen; ebendas. S. 26. — unbesoldete, Verpflichtung zur Uebernahme deren 
Stellen Seitens der Stadtverordneten, Bezirksvorsteher, Mitglieder von Kommissionen 2c., anstatt 
ihrer bisherigen Stellen; ebendas. S. 31. — in den mittelbaren Städten, deren Bestätigung durch die 
Besitzer der letztern; ebendas. S. 32. 
Magistrats-Subalternen, (Unterbamte), sind von der Wählbarkeit zu den Stellen der Stadtver- 
ordneten ausgeschlossen. (A. K. O. v. Fx Juli 1832. zu. §. 81. der Städteordn. v. 19. Nov. 1808.) 
32.185. — besoldete, zu deren Stellen 2 nur versorgungsberechtigte Militair-Invaliden zu wählen, zu 
den höhern Stellen jedoch nur, wenn bazu qualißzirte Invaliden vorhanden sind. (A. K. O. v. ### 
Juli 1832. zu §. 157. der Städteordn. v. 19. Nov. 1808.) 32. 188. — bloß zu mechanischen 
Dienftleistungen bestimmt, dürfen auch auf Kundigung angenommen werden. (ebendas.) — von die- 
ser Kündigung ist demnächst aber nur unter den Formen Gebrauch zu machen, welche die Geschäfts-Anwei- 
sung für die Regierung vom 31. Dezember 1825. vorschreibt. (ebendass) — Pensions-Verhältnisse 
derselben. (ebendas. zu §5. 159. und 161.) 32. 188. 189. — werden vom Magistrate auf Lebens- 
zeit, die zu bloß mechanischen Dienstleistungen bestimmten aber auf Kundigung angesetzt. (R St. O. 
v. 17. März.) 31. 23. — Verücksichtigung der Militair-Invaliden bei solchen Anstellungen; eben- 
das. — auf Kündigung angestellte, bei deren Entlassung finden bie Vorschriften Anwendung, welche 
für die unmittelbaren Staatobehdrden in solchem Falle gelren; ebendas. S. 27. — Vorschriften für 
deren Pensionirung, Suspension und Entsetzung; ebendas. S. 21. 25. — gegen dieselben kann der 
Vorsitzende im Magistrate Geldbußen oder Geföängnißstrasen bis zu acht Tagen verhängen; thea 
E. 26. Mah 
  
 
	        
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