62 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835.
Magistraks-Personcn (und Magistrats. Mitglieder) (Forts.)
Negierungen einer Prüfung unterwerfen, wenn sie eine solche für nothwendig halten. (A. K. O.
v. zu. Juli 1832. zu §. 119, der Städte-Ordn. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 187. — eine während der
Dienstzeit zwischen kenselben entstehende Verschwägerung hat nicht die Folge, daß eine von beiden ihr
Amn niederlegen müßte. (ebendas. zu 9. 150.) 32.188. — unbesoldete, nur bei diesen findet ein regelmäaßiges
Ausscheiden in den ersten Jahren nach Einführung der Städteordnung durchs Loos statt. (ebendas. zus. 146.)
32. 187. — die Erklärung eben derselben, nach Ablauf der ersten drei Jahre das Amt niederzule-
gen, muß vor Eintritt des neuen Wahltermins geschehen. (ebendas.) — Vorschriften für deren Wahl-
zeit. (ebendas. zu S. 152.) 32.188. — bei zwei Kandidaten mit gleichen Stimmen steht der Regierung die
Auswahl zu. (ebendas.) — bei beharrlicher Präsentation unqualifizirter Subjekte ist die Regierung
berechtigt, die Stelle auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. (ebendas. zu S. 15 1.) 32. 188.
— Pensions-Verhältnisse derselben. (ebendas. zu 65.159. und 161 32 188. 189.— siehe auch Pensionen.
— geheime Abstimmung über deren Wahl in der Stadtverord lung, nach Analogie des F. 94.
der Städteordn. v. 19. Nov. 1808. (A. K. O. o. #. Juli 1832. zu . 34. der Instruktion für die
Stadtverordneten.) 32. 191. — wie viel deren Ungestellt und welche Besoldungen denselben aus-
gesetzt werden sollen, darüber hat zundchst die Stadtverord lung Vorschläge zu machen.
(V. v. 17. März.) 31. 38. — Wahl derselben; ebendas. — muͤsfen alle vor dem Antritte ihres
Amts das Bürgerrecht erworben haben. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 22. — dürfen unter sich
nicht verwandt und verschwägert sein; ebendas. — die Regierung kann jedoch von diesem Hinder=
nisse ihres Eintritts dispensiren; ebendas. — Verhältnisse der besoldeten und unbesoldeten Mitglie-
ker; ebendas. — Wahl derselben und Zeit der Wahl; (ebendas.) 31. 22. u. 23. — Dauer ihres Amtes,
zwölf Jahre für die besoldeten, sechs Jahre für die unbesoldeten Mitglieder; (ebendas.) 31. 23. —
auch eine Wahl auf Lebenszeit soll aus besondern Gründen zulässig sein; ebendas. — deren Bestä-
tigung; ebendas. — Einführung und Vereidung derselben; (ebendas.) 31. 23. 33. (desgl. rücksichtlich der
letzteren; A. K. O. v. 5. Nov.) 33. 291.— Feststellung und Bestätigung ihrer Besoldungen. (R. St.
O. v. 17. März) 31. 24.— besoldete bedürfen zum Betriebe von Gewerben oder andern öffentlichen
Geschäften besonderer Genehmigung; ebendas. S. 22. — Vorschriften für deren Pensionirung;
ebendas. S. 24. und 25. — desgl. für deren Suspension und Entsetzung; ebendas. S. 25.
— Ordnungsstrafen gegen dieselben hat die Regierung auf Antrag des Vorsttzenden im
Magistrate festzustellen; ebendas. S. 26. — unbesoldete, Verpflichtung zur Uebernahme deren
Stellen Seitens der Stadtverordneten, Bezirksvorsteher, Mitglieder von Kommissionen 2c., anstatt
ihrer bisherigen Stellen; ebendas. S. 31. — in den mittelbaren Städten, deren Bestätigung durch die
Besitzer der letztern; ebendas. S. 32.
Magistrats-Subalternen, (Unterbamte), sind von der Wählbarkeit zu den Stellen der Stadtver-
ordneten ausgeschlossen. (A. K. O. v. Fx Juli 1832. zu. §. 81. der Städteordn. v. 19. Nov. 1808.)
32.185. — besoldete, zu deren Stellen 2 nur versorgungsberechtigte Militair-Invaliden zu wählen, zu
den höhern Stellen jedoch nur, wenn bazu qualißzirte Invaliden vorhanden sind. (A. K. O. v. ###
Juli 1832. zu §. 157. der Städteordn. v. 19. Nov. 1808.) 32. 188. — bloß zu mechanischen
Dienftleistungen bestimmt, dürfen auch auf Kundigung angenommen werden. (ebendas.) — von die-
ser Kündigung ist demnächst aber nur unter den Formen Gebrauch zu machen, welche die Geschäfts-Anwei-
sung für die Regierung vom 31. Dezember 1825. vorschreibt. (ebendass) — Pensions-Verhältnisse
derselben. (ebendas. zu §5. 159. und 161.) 32. 188. 189. — werden vom Magistrate auf Lebens-
zeit, die zu bloß mechanischen Dienstleistungen bestimmten aber auf Kundigung angesetzt. (R St. O.
v. 17. März.) 31. 23. — Verücksichtigung der Militair-Invaliden bei solchen Anstellungen; eben-
das. — auf Kündigung angestellte, bei deren Entlassung finden bie Vorschriften Anwendung, welche
für die unmittelbaren Staatobehdrden in solchem Falle gelren; ebendas. S. 27. — Vorschriften für
deren Pensionirung, Suspension und Entsetzung; ebendas. S. 21. 25. — gegen dieselben kann der
Vorsitzende im Magistrate Geldbußen oder Geföängnißstrasen bis zu acht Tagen verhängen; thea
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