Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 65
Nilitair= Geistliche, (WMilitair-Prekiger orts.)
Militair-Ge Hliche (iltar 325 5 nm Ordinirung und Einführung zebendas. S.7.
— Verfahren bei deren Amts-Suöpension, Entsetzung oder unfreiwilligen Entfernung, nach der Verordn.
v. 12. April 1822; (ebendas.) 32. 78. — desgl. bei deren Entlassung mit Pension; ebendas. — Gerichts-
stand derselben in Kriminal= und Insurien-Sachen; ebendas. S. 79. — urlaubsbewilligungen für
bieselben; ebendas. — erhalten die nachgesuchten Heirathökonsense vom Konsistorio; ebendas. — de-
ren Vertrekung durch die Civil-Geistlichen des Orts; ebendas. S. 72. 78. 97. 98. — Bestimmun-
gen über deren Amtsgeschäfte in Beziehung auf geistliche Seelsorge; ebendas. S. 84—93. — bes-
gleichen in Bezichung auf Militair-Unterrichts-Anstalten; ebendas. S. 93—96. — Diensteinkünfte,
Stolgebüren und Weiterbeförderung derselben; ebendas. S. 96. 97. — Feldetat derselben, bei
Mobilmachungen; ebendas. S. 97. — Diäten und Reisekosten derselben; ebendas. S. 98. — Be-
willigung von Wartegelbern für dieselben nach Beendigung eines Krieges; ebendas. S. 100. — ka-
tholische, deren Anstellung, Wirksamkeie und Vertretung; ebendas. S. 1. 70. 72. 73. 75. 76. 78.
81., — deren Weiterbeförberung; ebendas. S. 100.
Militair-Gemeinden, Bestimmungen über dieselben nach der Milit. Kirch. Orn. v. 12. Februar
1832. — 32. 79—83.
Militair-Gerichtsstand, kessen Regulirung in Neu-Vorpommern und Rügen nach den betreffenden
Vorschriften der Allgemeinen Gerichts= und Kriminal-Ordnung. (A. K. O. v. 22. Sept.) 34. 163.
— siche auch Gerichtsstand; desgl. kuxemburg und Mainz.
Militair-Gnadengehalt, dessen Verlust soll gegen die von den Invaliden-Kompagnien beurlaubten
Unteroffiziere und Solbaten, wegen begangener Verbrechen, durch die Civilgerichte mit ausgespro-
chen werden. (A K. O. v. 9. Dez.) 34. 182. — gänzlicher Verlust desselben und dessen gerichtlicher
Ausspruch, wenn Militair.Invaliden überhaupt eines vor oder nach ihrer Entlassung aus dem Mili-
tairdienste begangenen Verbrechens, welches während ihres Militairdienstes die Ausstoßung aus dem
Soldatenstande zur Folge gehabe haben würde, überführe sind. (A. K. O. v. 25. April) 35. 46.
— diese allgemeine Vorschrift ist auch, in Deklaration der A. K. O. r. 17. März 1829. (S. 42.)
auf die im Cirildienste angestellten Militair-Invalien anzuwenden. (A. K. O. v. 25. Apr.) 35. 46.
Militair-Gottesrienst, Anordnungen rücksichtlich desselben nach der Militair-Kirchen Ordnung vom
12. Februar 1832. — 32. 81. 81. — Benutzung der Civilkirchen für kenselben; ebend. S. 84. 103.
Militair-Invaliden, siehe Invaliden.
Militairische Assistenz, gegenseitige Gewährung derselben unter den beutschen Bunbesregierungen
zur Herstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. (Bundesbeschl. v. 5. Juli u. Publ. Patent v.
25. Sept.) 32. 219. — siehe auch Militair und Milikairpersonen.
Militair-Kirchen, siehe Garnisonkirchen.
Militair-Kirchen-Ordnung, Königl. Preußische, vom 12. Februar 1832. — 32. 69— 104. —
durch eieselbe wird das Militair-Kirchen-Reglement vom 28. März 1811. aufgehoben; ebendas.
S. 69. 101. — Deklaration des §. 79. derselben hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der von den kLa-
zareth= Administrationen ausgestellten Todtenscheine, und hinsichtlich der von denselben in der Rhein-
Provinz den Civilstandsbeamten anzuzeigenken Tobessälle. (A. K. O. v. 1I. Juli) 33. 289.
ilitair-Kirchenwesen, demselben sind in höherer Instanz die Ministerien der geißlichen Angelegen=
heiten und des Kricges vorgesetzt. (Milic. Kirch. Ordn. v. 12. Febr.) 32. 70. — in Bezug auf die
basselbe betreffenden Gegenstaͤnde ist der Felbprobst das Organ der gedachten Ministerien; ebenkas.
Milirair-Küster, deren Anstellung und Verhältniß. (Milit. Kirch. Ordn. v. 12. Febr.) 32. 100. —
als solche sollen vorzugsweise halbinvalide Unteroffiziere angestellt werden; ebendafs.
Militair-Lazarerhe, siehe Todesfälle und Tobdtenscheine.
Militair-Oberprediger, bei jedem Armcekorps einer, deren Anstellung und Bestimmung. (Milit. Kirch.
Ordn. v. 12. Febr.) 32. 70. 71. 72. 76. ff. — Diensteinkünfte derselben; ebendas. S. 96. ff.
Milicairpersonen, servisberecheigte, aktive, in wie weit solche von allen Beiträgen zu Gemeindelasten und
von allen persönlichen Kommunaldicusten befreit bleiben. (K. St. O. v. 17. März) 31. 15. — serrisbe-
rechtigte