Sechstes Sachregister. 1831. bes 1830. 67
Minderjaͤhrige Personen, im Dienste Anderer stehend, Serichtsstand berselben am Orte ihres Auf-
enthalts. (A. K. O. v. 4. Juli) 32. 175. — desgl. wenn sie als Kläger auftreten. (A. K. O. v. 5.
Dez.) 35. 294.
Ministerial-Kommission, in Berlin, entscheidet, ob Untersuchungen und Abfassung von Erkenntnissen
wegen hochverätherischer Unternehmungen und Attentate, dem ordentlichen Gerichte vorzubehalten,
oder dem Kammergerichte, als dem dazu bestimmten ausschließenden Gerlchtshofe, zu überlassen selen.
(A. K. O. v. 25. April) 35. 47. f.
Ministerien, sind befuge, ohne besondere Autorisation solche Verfügungen zu erlassen, welche das Ge-
setz nicht ändern, ober nicht eine gesetzliche Deklaration enthalten. (A. K. O. v. 4. Juli) 32. 181.
— der Finanzen, der Justiz; siehe Finanz= und Justiz-Ministerium.
Ministerium des Innern, (für Handel und Gewerbe), von demselben sind nach der Allerhöchsten
Kabinets-Order vom 28. April 1834. die Abtheilung für Hanbel, Fabriken und Bauwesen, besgl.
biesenige für Bergwerks-, Hütten, und Salinenwesen zum Finanzministerium übergegangen, die Chaus-
see-Bau-Angelegenhelten aber dem Chef der Seehandlung beigelege worden. (A. K. O. v. 26. Jan. u.
Staaks-Minist. Bekanntm. v. 6. Febr.) 35. 11.
Ministerium des Königlichen Hauses, demselben wird aus dem Geschäftskreise des Finanzmini-
steriums die Verwaltung der Domainen und Forsten überwiesen, bei welchem erstgedachten Minl-
sterium sie eine besondere Abtheilung bildet. (A. K. O. v. 26. Jan. u. Minist. Bekannem. v. 6.
Febr.) 35. 10. — zum Chef dieser General, Verwaltung wird der Wirkliche Geheime Rath v. La-
denberg ernannt; ebendaf.
Moselzoll, dessen Erhebung nach der Erhebungs-Rolle für die Jahre 18:32, vom 30sten Oktober 1831.
— 31. 209. 221. — desgl. nach Abänderungen der letztern in Gefolge der mit anderen Scaaten
geschlossenen Zollvereinsverträge. (A. K. O. v. 18. u. Jusammenstellung v. 14. Nov. 1833.) — 33. 142.
WMüllrose, Seadt, im Frankfurter Regierungsbezirke, FestKtellung der ständischen Rechte berfelben.
(A. K. O. v. 26. Oktbr.) 35. 229.
Munition der Arkillerie, siehe Eisen-Munition.
Münzgesetz, vom 30. Sepcember 1821., bessen Anwendung in Bezlehung auf fremde Münzsorten.
(A. K. O. v. 4. Aug.) 32. 207.
Münzsorten, fremde, gegenwärtig noch kurfirende, deren Annahme oder Wertherstattung in Preu-
ßischem Gelde bei Rückzahlung von Darlehnen. (A. K. O. v. 4. Aug.) 32. 207. — lehe auch
Scheibe= und Silbermünzen, desgl. Konventionsgelb und Schwedisch-Pommersches Kourank.
Münzverbrechen, deren Bestrafung nach den Preußischen Gesetzen auch in bensenigen Provinzen, in
welchen das Allgemeine Landrecht bisher nicht eingeführt worden. (A. K. O. v. 18. Aprill.) 35.
67. — Kompetenz der Assisen-Gerichte und der korrektionellen Gerichee in der Rheinprovinz rück-
sichtlich derselben. (ebendas.) — in letzterer ist jeboch statt des Staupenschlages auf Ausstellung
am Pranger zu erkennen. (ebendas) — Strafbarkeit der Anfertigung von Stempeln, Stichen,
Plakken und Formen zu Metall= oder Papiergelb, und Abbrücken davon, ohne schriftliche Anweisung
der betreffenden Behörde. (G. v. 6. Juni.) 35. 99.
Musiker, bedürfen, wenn ste ihr Gewerbe außerhalb bes Poligeibezirks ihres Wohnorts, jeboch nicht
über zwei Meilen von letzterm, betreiben, keines Gewerbescheins, sondern nur der poligzeilichen begl-
gitimation. (A. K. O. v. 11. Okt.) 33. 126. — in einer größern Entfernung ist die Lösung bes
erstern auch dann erforderlich, wenn sie dazu besonders bestellt werden. (ebendaf.)
Nachdruck, von Gegenständen des Buch= und Kunsthandels, Vereinbarung unter den deutschen
Bundesstaaten, baß gegen denselben die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller sich in jedem an-
dern BVundesstaate des dort gesetzlich bestehenden Schutzes zu erfreuen haben sollen. (Bundes-
Beschluß v. 6. Sept. 1832. u. Publ. Pat. v. 12. Febr. 1833.) 33. 25. — Anwendung derselben
auch auf die zum deutschen Bunde nicht gehörigen Provinzen der preußischen Monarchie. (V.
v. 10. Fehr) 27. 26 10 DMach-