72 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835.
Patrimonialrichter, sind nicht verpflichtet, unbesolbete Stabtämter zu übernehmen. (N. St. O. v.
17. März.) 31. 31. — bedürfen zur Annahme solcher Aemter der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienst-
behörde und der Regierung; ebendas. — diese Erlaubniß kann im Interesse des Dienstes auch wie-
ber zurückgenommen werden; ebendaf.
Peene, Fährgeld-Tarif für das Uebersetzen über dieselbe bei Jarmen. (v. 29. Juli.) 35. 178.— Boll.
werks= und Pfahlgeld-Tarif bei der Stabt LCoitz. (r. 11. Febr.) 35. 37. 38.
Pensionaire, städtische, sind zur Annahme besoldeter Stadtämter nur verbunden, zarin sie dem frühe-
ren Dienstverhälenisse gleich oder ähnlich sind. (R. St. O. v. 17. März.) 31.
Penssonen, ohne solche sollen öffentliche Beamte aus dem Dienste entferne ertenn wenn sie die Amts-
verschwiegenheit verletzen. (A. K. O. v. 21. Nov.) 35. 237. — deren Beschlagnahme und Verthei-
lung unter mehrere immittirte Gläubiger. (V. v. 4. März.) 34. 35. 36. — der Offiziere, so wie aller
Milicair= und Cirilbeamten, bei den gesetzlich zulässigen Abzügen von denselben sollen bie zu entrich-
tenden Wittwenkassenbeiträge vorweg in Abzug gebracht werden. (A. K. O. v. 29. Mai.). 34. 70.
— von Ciril= und Militairbeamten, so wie von Offizieren bereits erhoben, deren theilweise Freilas-
sung bei Auspfändungen. (A. K. O. v. 11. Dez. 1831.) 32. 2. — deren Bewilligung für ausge-
schiedene Magistratspersonen bei Einführung der Städteordnung vom 19. November 1808. nach
8. 161. derselben. (A. K. O. v. 28. Febr.) 32. 117., — deren Bewilligung für ausgeschiedene Ma-
histrats-Mitglieder und Unterbeamte. (A. K. O. v. ½. Juli 1832. zu I#F. 159. und 161. der Städte-
ordnung r. 19. Nov. 1808.) 32. 188. 189. — fallen wegen gerichtlich überführter Verbrechen und
damit verbundener Amtsentsetzung ganz weg. lebendas.) S. 188. — dieselben ruhen bic zur Rück-
kehr bei Niederlassungen außerhalb des Preußischen Staats oder beim Eintritt in fremee Dienste;
ferner bei Uebernahme eines Staats= oder Kommunal-Amts, mit gleicher oder größerer Dienstein-
nahme, wenn auch nur in firirten Diäten. (ebendas.) S. 188— 189. — ist mie dieser Uebernahme
eine Wohnungs-Veränkerung verbunden, so wird die Pension noch auf ein Jahr gewährt. (ebendaf.)
S. 189. — Die Annahme eines Privatdienstes hat auf die Fortsetzung der Pension keinen Einftuß.
(ebendas.) S. 189. — dieselben werden, wenn solche mit der Einnahme des übernommenen Amts
die frühere Diensteinnahme übersteigen, um so weit vermindert, als dieser Ueberschuß betrage.
(ebendas.) S. 189. — Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Statt, wenn Penstonaire sich
mit den Stadtverordneten über andere Grundsätze einigen. (ebendas.) S. 189. — Anrechnung der recht-
mäßigen Dienst-Emolumente bei denselben. (ebendas.) S. 189.— deren Feststellung und Bewilligung für
ftddtische Magistrats-Mitglieber und Beamte. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 24. — wenn nicht besondere
Verabredung getroffen worden, bekragen solche nach zwölfjähriger Dienstzeit die Hälfte des Diensteinkom-
meno, und nach rierundzwanzigjähriger zwei Drittel desselben; ebendas. — fallen ganz oder zum Theil weg,
oder ruhen, wenn der Penstonirte ein anderes Staats= oder Gemeindeamt annimmt; ebendas. S. 25.—
Verbrechen haben den Verlust berselben zur Folge; ebendas. — deren Bestimmung für ausscheibende
Magistrats-Personen und Beamte bei Einführung der reridirten Städteordnung. (V. v. 17. März.)
31. 39. — Wegfall oder Suspension derselben. (V. v. 17. März.) 31. 39. — ob solche städtischen
Beamten, die wegen Konkurses und Kuratels aus ihrem Amte entlassen sind, noch augnahmsweise zu
bewilligen siien, soll das Staats-Ministerium entscheiden. (A. K. O. v. 28. April.) 32. 142.
Pensionirungen, stäetischer Magistrats-Mitglieder und Beamten, Verfahren rücksichtlich derselben.
(NR. St. O. v. 17. März.) 31 21.
Penstonsanfalten, Prirat-, für die Jugend, siehe Prirat-Schul= 2c. Anstalten.
Personal-Arrest, findet Schulden halber gegen die auf sirirte Diäten angestellten und von den Be-
hörden beschäftigeen Oekonomie:-Komnnssarien, Felèemesser und Bautondukteure, während der Dauer
ihrer Anstellung oder Beschäftigung nicht Statt. (A. K. O. v. 19. Jan.) 33. 4. — dessen Anwen-
dung von hechstens einjähriger Dauer bei den auf zu leistende Handlungen gerichteten Exekutionen.
(V. v. 4. März.) 31. 33. — wegen unerfüllter Handelsrerbindlichkeiten, dessen Einführung in den
zum Jurisdiktions-Dczirke des Rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Köln gehörigen, auf dem
rechten Rheinufer gelegenen Laudestheilen. (A. K. O. r. 17. April.) 33. 31. Peti-