Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

74 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 
Polcher Dingtagsbesitzungen, im Coblenzer Regierungsbezirke belegen und aus der Französischen 
Verwaltung in den Besitz des diesseitigen Domainen-Fiskus übergegangen, Präklusions-Frist für die 
Ansprüche an letztern aus denselben. (A. K. O. v. 9. Juli 1831.) 32. 5. 
Polen, Köntgreich, Definitiv-Draktat zur Feststellung der Grenze zwischen demselben und Schlesien, 
von der Grenze des Großhersogthums Posen bis zur Grenze des Freistaats Krakau, vom —#-Vert 
1835. — 35.69—91. — Abkommen mit demselben über die gegenseltige Auslieferung politischer 
Verbrecher, vom 15. März 1834. — 34. 21. 
Politische ereine, Verbrecher, Verdächtige, Zeitschrisften 2c. ftehe diese. 
Polizei, deren Verwaltung in den Städten im Auftrage eer vorgesetzten Regierung. (N. St. O. o. 
17. März) 31. 26. — deren Verwaltung in den mittelbaren Städten; ebendas. S. 32. — desgl. 
in den kandgemeinden der ehemaligen Westphälischen kandestheile der Provinz Sachsen. (V. v. 
31. März) 33. 61. f. 
Polizei-Anstalten, in den Stäbten, beren Anlage und Uncerhaltung. (R. St. O. v. 17. März) 31.27. 
Polizeibeamte, strenge Bestrafung der gegen dieselben bei Aufläufen verübten Widersetzlichkeiten und 
Mißhandlungen. (V. v. 17. Aug.) 35. 170. f. — zur Unterstützung der Grenzaufsichtsbeamten ver- 
pflichtet, in wiefern solche, wie letztere, im Dienste von ihren Waffen Gebrauch machen können. 
(G. v. 28. Juni) 31. 84. — Bewilligung des Denunzianten-Anthells für dieselben, zur Hälste von 
ben wegen Chaufsee-Polizelvergehen eingehenden Geldstrasen. (A. K. O. v. 31. Aug.) 32. 214. 
Polizeibehörden, Kompetenz berselben bei Untersuchung und Bestrafung der Urheber und Theilnehmer 
an Aufldufen und Straßen-Unfug. (V. r. 30. Dez. 1798.) 35. 175. f. — deren Wirksamkeit bei 
ansteckenden Krankheiten. (Regulativ v. 8. Aug.) 35. 242. 213. — Kompetenz derselben in Schlich- 
tung von Streitigkeiten zwischen den Eigenthümern der Stromfahrzeuge und den Schiffern, so wie 
zwischen den Schiffern und dem Schiffsvolke, so weit sie denselben in Gesinke-Sachen verfassungs- 
mäßig zusteht. (A. K. O. v. 23. Sept.) 35. 222. — in der Rheinprovinz, Untersuchung und Be- 
strafung der Vernachlassigung des Schul= und Religlonsunterrichts durch dieselben. (A. K. O. o. 
20. Juni) 35. 134. — besondere, in den Städten, deren Verhältnisse zu den Magisträten. 
(N. St. O. v. 17. März) 31. 26. — von den Beiträgen zu deren Unterhaltung sind die Stadt- 
gemeinen entbunden, erstere verbleiben aber im ungestörten Besitze der Lokale; Erklärung dieser 
gesetzlichen Belimmuns nach dem strengen Wortverstande, ohne Aufhebung aller übrigen Verpflich- 
tungen. (A. K. O. v. Juli 1832. zu 96. 167. u. 181. der St. O. v. 19. Nov. 1808.) 32. 189. 
Polizeigerichtsbarkeit, beren Verwaltung in den kandgemeinden der ehemaligen Westphälischen Lan- 
destheile der Provinz Sachsen. (V. r. 31. März) 33. 62. 
Polizeikosten, zu polizeilichen Veranstaltungen in den Städten, wobei Gefahr im Verzuge ist, sind 
bie Magisträte aus den bereitesten Kämmerei-Mitteln zu entnehmen berechtigt und verpflichtet. 
(A. K. P. v. ¼. Juli 1832. zu 5 183. u. der St. O. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 190. 
Polizei-Ordnung, für die Häfen und Binnengewässer von Stektin und Swinemünde, vom 22. 
August 1833. — 33. 88— 95. — Rubolphinische, in Schlessen, siehe letzt. 
Politei- Präsident, der Haupt= und Residenzstadt Berlin, demselben soll immer der Nang eines Mi- 
nisterialraths der zweiten Klasse zustehen. (A. K. O. v. 26. Jan.) 34. 19. 
Polizei-Sachen, in solchen dürfen die Juristenfakultäten der Universitäten und die Schöppenstähle 
in den deutschen Bundesstaaten keine Erkennknisse abfassen. (Bundesbeschl. v 13. Nopbr. 1834. und 
Publikations-Patent v. 31. März 1835.) 35. 45. — einfache, in der Rheinpro vin z, Anwendung der 
Formen und Fristen der Appellation in Zucht-Polizeisachen auch in jenen. (A. K. O. v. 1. Apr.) 35. 44. 
Polizei-Strafen, siehe Strafen. 
Polnische Schriften, außerhalb der Preußischen Staaten erschienen, dürfen in letztern ohne Debits- 
erlaubniß des Ober-Cenfur-Kollegiums nicht verkaust oder verbreitet erden. (A.K.O. v. 19 Febr.) 34.55. 
Pol- 
 
	        
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