Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 81 
Fegierungen, (Fortfs.) 
selben sind berechtigt, wenn zu letzteren beharrlich unqualifizirke Subjekte prdsentirt werden, die 
Stelle auf Kosten der Stade kommissarisch verwalten zu lassen. (A. K. O. v. 4 Juli 1833. 
zu §. 154. der Stäbte-Ordn. vom 19. November 1806.) 32. 188. — entscheiden über bie 
unentgeldliche Einrdumung von Gerichtslokalen Seitens der Stadegemeinen. (ebendas. zu 65. 167. 
und 184.) S. 190. — degl. über die Verantwortlichkeit der Magisträce, zu polizeilichen Ver- 
anstaltungen, bei welchen Gefahr im Verzuge ist, aus den bereikesten Kämmerei-Mikteln die ersov- 
derlichen Gelder entnommen zu haben. (ebendas. zu g. 183. a.) 32. 190. — können in besonderen Fällen 
den Verkauf stäbtischer Grundstücke aus freier Hand gestatten; (ebendas. zu F. 189.) 32. 190.— durch 
dieselben wird die Oberaussicht des Staats über die Städte und deren Verwalkung ausgeübr. (R. Se. 
O. v. 17. März.) 31. 33.— Berechtigungen und Verpflichtungen derselben in dieser Beziehung; eben- 
das. S. 33. — an dieselben geht der Rekurs in allen Kädtischen Gemeine-Angelegenheiten, und 
bleibt gegen die Entscheidung derselben der Rekurs an die höhern Scaatsbehörden vorbehalten; 
ebendas. S. 33. — deren Hülfe bedienen sich die Oberpräsidenten bei Einführung der reridirten 
Staddte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen und vbandes- 
theilen. (V. v. 17. März.) 31. 37. — Ressore derfelben bei Abtretungen von Grund und Boden 
zu Chaussee-, Kanal= und Flußbauten und den dafür zu leistenden Geldenrschädigungen; siehe Chausseen 
und Flußbauten. — in der Rheinprovinz, Kompetenz derselben in Strafsachen wegen Vernach- 
ldssigung des Schul= und Religionsunterrichts. (A. K. O. r. 20. Juni.) 35. 135. 
Reichsstände, ehemalige unmitkelbare deutsche, Berichtigung eines Druckfehlers in der über deren 
Verhälenisse ergangenen Verordnung vom 21. Juni 1815., in welcher, statt Hofstaats= und Mi- 
litairbehörden, Hof-, Staats= und Milicair-Behörden zu lesen ist. (Seaatsminist. Bekanntm. r. 30. 
Novbr.) 35. 236. — deren Rechte und Verhälenisse zu den Seadegemeinen bei Einführung der re- 
vidirten Städte-Ordnung, vom 17. März. 1831. — 31. 11. 32. 
Feichsständische fürstliche und gradfliche Häuser, vormalige, wegen des den Häuptern der- 
selben beizulegenden Prädikaks, resp. „Durchlaucht und Erlaucht.] (A. K. O. v. 21. Febr. und 
Staats-Minist. Bekannem. v. 28. Apr.) 32. 129. — 135. — das Prädikat „Durchlaucht“ soll 
allen, den Fürstentitel führenden Mitgliedern der in der Instruktion vom 30. Mai 1820. 6. 1. und 
in dem, der Bekannemachung vom 28. April 1832. beigefügten Verzeichnisse unker I. benannten 
fürstlichen Familien im ganzen Umfange der Monarchie beigelegk werden. (A. K. O. v. 3. Marz.) 33. 29. 
Zeisekosten, (Fuhrkosten), für die Milikair= Geistlichen. (Milit. Kirch. Ord. v. 12. Febr.) 32. 98. — 
für die Superintendenten in der Prorinz Sachsen. (Gebühmn-Taxe für diese v. 21. Apr.) 32. 
138. 139. 140. 
Reisende, mit ansteckenden Krankheicen behaftet, Verfahren gegen dieselben. (Rezulativ v. 8. Aug.) 
35. 215. — siehe auch Fremde, verdächtige. 
Nekognitionsgeld, bei der Rheinschifffahrt über Coblenz und Emmerich. (Tarif v. 5. Jul.) 31. 154. 
— siehe ferner Elb-, Rhein= und Moselzäölle. 
Jekruten, zwangsweise Revaceination der Schutzblattern an denselben. (A. K. O. v. 16. Juni, 
nebst Vorschrift v. 6. Apr.) 31. 119. — 122. — siehe auch Schutzblattern. 
Fekrutengeld, dessen Entrichtung von den Juden in der Provinz Posen, für die Befreiung rom 
Militairdienste. (V. v. 1. Juni.) 33. 68. 
Nekursverfahren, in Untersuchungen gegen Seaatsbeamte, wegen verübter Ehrenkränkungen in amt- 
licher Wirksamkeit. (G. v. 25. Apr.) 35. 50. — gegen Stempelstrafresolute. (A. K. O. v. 13. Apr.) 
33. 33. — in städtischen Gemeine-Angelegenheiten. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 33. — bei Auf- 
bebung und Ablösung der ausschließlichen Gewerbeberechtigungen in den Städten der Provinz Posen. 
(G. v. 13. Mai.) 33. 53. 54. — desgl. bei Aufhebung und Ablöfung der gewerblichen und per- 
sönlichen Abgaben und keistungen an die Grundherren in den Mediatstädten derselben Provinz. (G. v. 
1 13. Mai)
	        
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