Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 89 
Schiffe, Sukhastations-Verfahren rücksichtlich derselben. (V. v. A. März.) 34. 39. 45. — Preußi, 
sche in fremden Häfen, und sremde in Preußischen Häfen, siehe Schifffahrts-Verträge. 
Schiffer, (Stromschiffer), auf das Verhältniß derselben zu ihren Schiffsknechten finden die Vorschrif- 
ten der Gesinde-Ordnung vom 8. November 1810. Anwendung. (N. K. O. v. 23. Sept.) 35. 222.— 
Kompetenz der Ortspolizeibehörden zur Schlichtung der Sereitigkeiten zwischen denselben, sowie 
zwischen den Eigenthümern der Stromfahrzeuge und den Schiffern. (ebendas.) — Rechtsverhältnisse 
zwischen den Schiffseigenthümern und den Schiffsführern, so wie zwischen den Schiffern und den 
Befrachtern. (ebendas.) — deren Verpflichkungen nach der Polizei-Ordnung für die Häáfen und Bin- 
nengewässer von Swinemünde und Stektin, vom 22sten August 1833. — 33. 88. ff. — siehe auch 
Seeschiffer. 
Schiffer-Patente, zum Betriebe der Rheinischen Schifffahrt, deren Ausfertigung Seitens der Re- 
gierung zu Cöln. (Regulativ v. 5. Aug.) 34. 119. 157. — denselben muß eine Prüfung der sich 
darum bewerbenden Schiffer vorangehen. S. 151. 152. 
Schiffsbefrachter, siehe Schiffer. 
Schiffoflagge, siehe Flagge. 
Schleichhandel, Joll-Kartel zur Verhütung desselben, zwischen Preußen, Kurhessen, dem Großherzog= 
thume Hessen, Baiern, Würtemberg und Sachsen einer Seits, und den zu dem Thüringischen Zoll= und 
Handelevereine verbundenen Staaten anderer Seicts, vom 11. Mai 1833. — 33. 258— 261. 
Schleichhändler, (Zoll= oder Steuer-Kontravenienken), in wiesern die Grenzaufsichtsbeamten gegen 
dieselben von ihren Waffen Gebrauch zu machen befagt sind. (G. v. 28. Juni) 34. 83. f. 
Schlessen, Provinz, Grenz-Regulirung zwischen derselben und dem Königreiche Polen. (Definitiv -Trak- 
tat vom 1835. — 35. 69 —91.— Errichtung eines Königl. Kredit-Instituts für dieselbe, be- 
hufs der Aufnahme von Kapitalien auf Gütern hinter den schon cingetragenen landschaftlichen Pfand= 
briesen 2c. (BV. v. B. Juni.) 35. 101 — 132. (stehe auch Kredit-Institut.) — Emtrichtung von dgau, 
demien oder anderen bei der Vererbung von Rustikalstellen in derselben üblichen Abgaben an die 
Gutöherrschafe, Seitens der Erben in absteigender Linie, nach zunächst vorangegangenen Fällen. (G. 
v. 19. Juli.) 32. 191. — Wiederherstellung der Pfarr-Zehentverfassung in derselben, so wie sie 
nach der Order vom 3ten März 1758. bis zum 6een Februar 1812. bestanden hatte. (A. K. O. v. 
16. Juni) 31. 169. — Definitive Berichtigung des Schuldenverhältnisses mehrerer bandgemein- 
den in den Kreisen Leobschütz, Ratibor, Cosel und Strehlen, die durch den Ankauf von Ritter= 
gütern und deren Vertheilung sich mie Schulden belastet haben, für welche sie als Korrealverpflicheete 
haften. (A. K. O. v. 19. Aug.) 35. 181— 192. — Aufhebung der Geschlechts-Vormundschaft in 
derselben und der in der Rudolphinischen Polizei= Ordnung vom 19. Juni 1577. enthaltenen Vor- 
schriften wegen Burgschaften der Frauen für ihre Ehemänner. (V. v. 30. Aug.) 33. 96. — An- 
wendung der Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichts-Ordnung rück- 
sichtlich derselben; ebendas. 
Schleusingen, Kreis, siehe Thüringische Staaken. 
Schmiegel, Stade, im Posenschen Regierungsbezirke, berselben wird die revidirte Städteordnung vom 
17. März 1831. verliehen. (A. K. O. v. 20. April) 35. 10. 
Schnee, auf den Kunftstraßen, Verpflichtung der Anwohner zu dessen Wegräumung. (N. K. O. v. 
8. März.) 32. 119. — in wiefern an dazu gedungene Arbeiter aus der Chausséebau-Kasse Tage- 
lohn gezahlt werden kann; ebendas. 
Schneidemühl, Stade, im Bromberger Regierungsbezirke, derfelten wird die revi irte Staͤbteord- 
nung vom 17. März 1831. verliehen. (A. K. O. v. 15. Aug.) 35. 183. 
Schsppenstühle, in den deutschen Bundesstaaten, dürfen nur noch in Eivilstreirigkeiten, nicht aber in 
Polizei= und Kruninalsachen, Erkennenisse abfassen. (Bundesbeschluß v. 13. Novbr. 1834. und Pu- 
blik. Patene v. 31. März.) 35. 45. 
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