Sechstes Sachregister. 19831. bis 1835. 115
Zollvereins-Verträge, (Forts.)
1833—33. 274—278. — Vertrag zwischen Preußen, Kurhessen, Sachsen-Weimar-Eisenach un
den übrigen betheiligten Staaten, wegen Errichtung des Thüringischen Zoll= und Handels-Ver-
eins, rom 10. Mai 1833. — 33. 232 — 239. — Auschließung dieses Thüringischen Zoll= und
Haudels-Vereins an den Gesammt-Jollrerein zwischen Preußen, Kurhessen, dem Großherzogkhum
Hessen, Baiern, Würtemberg und Sachsen, durch Verkrag vom 11. Mai 1833. — 33. 2.10 —257.
— Joll-Kartel zwischen eben demselben einer Seits, und Preußen, Kurhessen und dem Großherzog.
thum Hessen, Baiern, Würtemberg und Sachsen anderer Seits, wegen Verhütung des Schleichhan=
dels, vom 11. Mai 1833. — 33. 258—264. — Vertkrag zwischen eben demselben und Preußen
und Sachsen, wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse, vom 11. Mai. 16833. — 33. 265—
268. — Jollvereins-Vertrag mit Waldeck, vom 16. April 1831.— 31. 159 —168.
Zuchthausstrase, auf zwei Jahre oder länger, zieht die Versagung oder Entziehung des Bürgerrechts
nach sich. (R. St. O. r. 17. März.) 31. 13.
Züchtigung, körperliche, deren Anwendung gegen die zu lebenswieriger Frciheitsstrafe verurkheilten
Verbrecher, bei neuen sträflichen Handlungen, so wie in der Regel gegen alle zu öffenklichen Arbei-
ten lebenslänglich verurtheilte Gefangene. (A. K. O. v. 20. Juni) 35. 100.
Zugvieh, Bestrafung der an demselten begangenen Diebstähle. (A. K. O. r. 1. Aug.) 32. 202.
Zünfte, (und Innungen), in den ehemals Säch sischen bandestheilen, Aufnahme von behrlingen in
dieselben, ohne bisherigen Nachweis der ehelichen Geburk oder eines Legitimations-Patents. (A. K.
O. r. 8. Juni) 33. 78. — in den Städten der Provinz Posen, Aufhebung und Ablösung aller
ausschließlichen Gewerbeberechtigungen (Bankgerechtigkeicen) derselben. (G. v. 13. Mai.) 33. 52 —55.
Zürich, in der Schweiz, der Besuch der dortigen Universität ist den Preuß. Unterthanen unbedinge
verboten. (A. K. O. v. 18. Dezbr.) 34. 183.
Zwangs= und Bamnrechte, deren Aufhebung in der Provinz Posen. (G. v. 13. Mai.) 33. 59.
— in wiefern dafür eine Vergütigung stattfinden kann. (ebendas.) 33. 59. 60. — Anwendung der
9. 1. 2. L.it. c. und der 66. 3. 4. 6— 1I. der Verordnung vom 15. September 1818. rück-
sichtlich derselben. (ebendas.) 33. 60. — Festsetzung eines Präklusiv-Termins für die Anmeldung
der desfallsigen Eutschädigungs-Ansprüche. 33.60. — gewerbliche, Aufhebung und Ablösung der Ab-
gaben und keistungen an die Grundherren der Mediatstädte in der Provinz Posen, für die Befreiung
von denselben. (G. v. 13. Mai.) 33. 55. f. — siehe auch Posen, Prorinz.
Zwei-Drirtelsiücke, slehe Schwedisch Pommersches Kourant.