Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 19831. bis 1835. 115 
Zollvereins-Verträge, (Forts.) 
1833—33. 274—278. — Vertrag zwischen Preußen, Kurhessen, Sachsen-Weimar-Eisenach un 
den übrigen betheiligten Staaten, wegen Errichtung des Thüringischen Zoll= und Handels-Ver- 
eins, rom 10. Mai 1833. — 33. 232 — 239. — Auschließung dieses Thüringischen Zoll= und 
Haudels-Vereins an den Gesammt-Jollrerein zwischen Preußen, Kurhessen, dem Großherzogkhum 
Hessen, Baiern, Würtemberg und Sachsen, durch Verkrag vom 11. Mai 1833. — 33. 2.10 —257. 
— Joll-Kartel zwischen eben demselben einer Seits, und Preußen, Kurhessen und dem Großherzog. 
thum Hessen, Baiern, Würtemberg und Sachsen anderer Seits, wegen Verhütung des Schleichhan= 
dels, vom 11. Mai 1833. — 33. 258—264. — Vertkrag zwischen eben demselben und Preußen 
und Sachsen, wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse, vom 11. Mai. 16833. — 33. 265— 
268. — Jollvereins-Vertrag mit Waldeck, vom 16. April 1831.— 31. 159 —168. 
Zuchthausstrase, auf zwei Jahre oder länger, zieht die Versagung oder Entziehung des Bürgerrechts 
nach sich. (R. St. O. r. 17. März.) 31. 13. 
Züchtigung, körperliche, deren Anwendung gegen die zu lebenswieriger Frciheitsstrafe verurkheilten 
Verbrecher, bei neuen sträflichen Handlungen, so wie in der Regel gegen alle zu öffenklichen Arbei- 
ten lebenslänglich verurtheilte Gefangene. (A. K. O. v. 20. Juni) 35. 100. 
Zugvieh, Bestrafung der an demselten begangenen Diebstähle. (A. K. O. r. 1. Aug.) 32. 202. 
Zünfte, (und Innungen), in den ehemals Säch sischen bandestheilen, Aufnahme von behrlingen in 
dieselben, ohne bisherigen Nachweis der ehelichen Geburk oder eines Legitimations-Patents. (A. K. 
O. r. 8. Juni) 33. 78. — in den Städten der Provinz Posen, Aufhebung und Ablösung aller 
ausschließlichen Gewerbeberechtigungen (Bankgerechtigkeicen) derselben. (G. v. 13. Mai.) 33. 52 —55. 
Zürich, in der Schweiz, der Besuch der dortigen Universität ist den Preuß. Unterthanen unbedinge 
verboten. (A. K. O. v. 18. Dezbr.) 34. 183. 
Zwangs= und Bamnrechte, deren Aufhebung in der Provinz Posen. (G. v. 13. Mai.) 33. 59. 
— in wiefern dafür eine Vergütigung stattfinden kann. (ebendas.) 33. 59. 60. — Anwendung der 
9. 1. 2. L.it. c. und der 66. 3. 4. 6— 1I. der Verordnung vom 15. September 1818. rück- 
sichtlich derselben. (ebendas.) 33. 60. — Festsetzung eines Präklusiv-Termins für die Anmeldung 
der desfallsigen Eutschädigungs-Ansprüche. 33.60. — gewerbliche, Aufhebung und Ablösung der Ab- 
gaben und keistungen an die Grundherren der Mediatstädte in der Provinz Posen, für die Befreiung 
von denselben. (G. v. 13. Mai.) 33. 55. f. — siehe auch Posen, Prorinz. 
Zwei-Drirtelsiücke, slehe Schwedisch Pommersches Kourant.
	        
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