Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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2) hinsichtlich der im ersten Absatze des siebenten Artikels festgesetzten Ver- 
kehrs-Befugnisse der beiderseitigen Unterthanen einem jeden der kon- 
ttahirenden Theile vorbehalten bleibt, diese Befugnisse, so weit sie sich 
auf die Versendung und Ausfuͤhrung von Metallen beziehen, nach 
Belieben zu beschraͤnken oder auch aufzuheben, in welchem Falle jedoch 
auch nicht zu Gunsten einer anderen Nation eine Ausnahme hievon 
gemacht werden darf. 
Die Auswechselung der Ratifkations-Urkunden hat zu London am 6ten 
Dezember 1834. Statt gefunden. 
Berlin, den 27sten Februar 1835. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Ancillon. 
 
	        
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