Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1587.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom Zisten Februar 1835., uͤber die Rechtsbestaͤn- 
digkeit der Geschaͤfte, welche bis zur Publikation der Verordnung vom 
Zisten Maͤrz 1833., in Verwaltungs-Angelegenheiten einer Landgemfine 
aus den zur Provinz Sachsen gehörigen, der Westphaͤlischen Zwischen- 
Herrschaft unterworfen gewesenen Landestheilen geschlossen worden. 
D. bis zum Erlaß Meiner Verordnung vom 31sten Maͤrz 1833. Zweifel 
daruͤber bestanden haben, ob und in wie fern nach Einfuͤhrung des Allgemeinen 
Landrechts in den zur Provinz Sachsen gehoͤrigen, der Westphaͤlischen Zwischen- 
Herrschaft unterworfen gewesenen Landestheilen die fremdherrliche Gesetzgebung 
auf die Verfassung der Landgemeinen anwendbar geblieben ist, so bestimme Ich 
zur Beseitigung der nachtheiligen Folgen, welche aus der bestandenen Rechts- 
Ungewißheit etwa hervorgehen koͤnꝛeten, auf den Bericht und nach dem Antrage 
des Staatsministeriums vom 13ten d. M. 
daß die Rechtsbestaͤndigkeit eines bis zur Publikation Meiner Verord- 
nung vom 31sten Maͤrz 1833. in den Verwaltungs-Angelegenheiten 
einer solchen Landgemeine vorgenommenen einseitigen oder zweiseitigen 
Geschaͤfts, wenn sie bis zur Publikation der vorgedachten Verordnung 
von keinem der Betheiligten angefochten worden ist, auch fernerhin 
bloß aus dem Grunde, „daß dabei rücksichtlich der Vertretung der 
Gemeinen oder der Beaufsichtigung durch die vorgesetzten Behören 
nicht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts verfahren sey,“ 
von Niemand angefochten werden darf, so fern nur diesenigen Formen 
beobachtet worden sind, welche die zur Zeit des Abschlusses eines sol- 
chen Geschäfts bestandene Verfassung der Landgemeinen mit sich 
brachte, sie mochte nach der Westphälischen Gesetzgebung geordnet, oder 
mit ausdröckhlicher oder stillschweigender Genehmigung der betreffenden 
robinal-eperunge oder landrathlichen Behörden modifzirt wor- 
den seyn. 
Das Staateministerium hat diese Order durch die Gesetz-Sammlung be- 
kannt machen zu lassen. 
Berlin, den 24sten Februar 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1587— 1988.) (NNo. 1588.)
	        
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