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(No. 1587.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom Zisten Februar 1835., uͤber die Rechtsbestaͤn-
digkeit der Geschaͤfte, welche bis zur Publikation der Verordnung vom
Zisten Maͤrz 1833., in Verwaltungs-Angelegenheiten einer Landgemfine
aus den zur Provinz Sachsen gehörigen, der Westphaͤlischen Zwischen-
Herrschaft unterworfen gewesenen Landestheilen geschlossen worden.
D. bis zum Erlaß Meiner Verordnung vom 31sten Maͤrz 1833. Zweifel
daruͤber bestanden haben, ob und in wie fern nach Einfuͤhrung des Allgemeinen
Landrechts in den zur Provinz Sachsen gehoͤrigen, der Westphaͤlischen Zwischen-
Herrschaft unterworfen gewesenen Landestheilen die fremdherrliche Gesetzgebung
auf die Verfassung der Landgemeinen anwendbar geblieben ist, so bestimme Ich
zur Beseitigung der nachtheiligen Folgen, welche aus der bestandenen Rechts-
Ungewißheit etwa hervorgehen koͤnꝛeten, auf den Bericht und nach dem Antrage
des Staatsministeriums vom 13ten d. M.
daß die Rechtsbestaͤndigkeit eines bis zur Publikation Meiner Verord-
nung vom 31sten Maͤrz 1833. in den Verwaltungs-Angelegenheiten
einer solchen Landgemeine vorgenommenen einseitigen oder zweiseitigen
Geschaͤfts, wenn sie bis zur Publikation der vorgedachten Verordnung
von keinem der Betheiligten angefochten worden ist, auch fernerhin
bloß aus dem Grunde, „daß dabei rücksichtlich der Vertretung der
Gemeinen oder der Beaufsichtigung durch die vorgesetzten Behören
nicht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts verfahren sey,“
von Niemand angefochten werden darf, so fern nur diesenigen Formen
beobachtet worden sind, welche die zur Zeit des Abschlusses eines sol-
chen Geschäfts bestandene Verfassung der Landgemeinen mit sich
brachte, sie mochte nach der Westphälischen Gesetzgebung geordnet, oder
mit ausdröckhlicher oder stillschweigender Genehmigung der betreffenden
robinal-eperunge oder landrathlichen Behörden modifzirt wor-
den seyn.
Das Staateministerium hat diese Order durch die Gesetz-Sammlung be-
kannt machen zu lassen.
Berlin, den 24sten Februar 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1587— 1988.) (NNo. 1588.)