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2) Da bei der Universitaͤt Greifswald ein Senat in der Art, wie solchen
das Reglement vom 18ten November 1819. für die Theilnahme an der
WGollziehung der akademischen Disziplinar= und Polizeigewalt voraussetze,
nicht existirt, so bestimme Ich, daß aus dem Rektor, Prorektor, den De-
kanen der vier Fakultäten und vier aus den ordentlichen Professoren vom
akademischen Concil gewählten Mitgliedern ein akademischer Senat ge-
bildet werden und mit dem Asten Juli l. J. in Thätigkeit treten soll.
3) An die Stelle der bisherigen Gesetze für die Studirenden zu Greiss-
wald treten die für die Studirenden der übrigen Landes-Universitäten
gültigen Gesetze, deren Publikation durch das Amtsblart der Regierung
zu Stralsund Sie, der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medi-
zinal-Angelegenheiten, zu veranlassen haben.
4) An den im #. 2. geordneten Senat gehen auch die Freitisch= und Sei-
pendiensachen über.
5) Außer diesem Senate wird bei der Universitäkt Greifswald künftig nur
noch das große Concil sortbestehen, dessen Wirkungskreis auf die Wahl
des Rektors, der im 6. 2. erwählten Senats-Beisitzer, die Beaufsichti-
gung des Lehrwesens mit Einschluß der Regulirung des Lektions-Katalogs,
die Bibliothek-Angelegenheiten, die Annahme des akademischen Buch-
händlers und Buchdruckers, und auf die Ausübung des über mehrere
Kicchen und Schulen der Universität zustehenden Patronatrechts beschränke
eibt.
6) Durch vorstehende Festsetzungen wird den Wisitations-Bescheiden vom
IIten Mai 1775. und 20sten Dezember 1795. derogirt.
Ich beauftrage Sie, diesen Meinen Besehl durch die Gesetz-Sammlung
zur käftchen Kenntniß zu bringen und das zu dessen Ausführung Erforderliche
u verfügen.
Berlin, den 15ten März 1835.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Frh. v. Altenstein, Mühler und v. Rochow.
(No. 1590.) Deklaration des §. 5. Tit. 20. Theil I. des Allgemeinen Landrechts, betreffend die
3 Uebernahme von Pfand= und Hypothekenschulden. Vom elsten März 1835.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Um die Zweifel zu beseitigen, welche bei Auslegung des §. 54. Tit. 20.
Theil I. des Allge neinen Landrechts darüber entstanden sind, ob bei der Erwer-
bung einer unbeweglichen Sache die Uebernahme der darauf haftenden Pfand-
und Hypothekenschulden zugleich eine persönliche Verpflichtung gegen die Glubi-
ger in sich schließe, verordden Wir auf den Antrag Unseres Staarsministeriums
und nach erfordertem Gutachten Unseres Stgatsraths wie folgt:
1.