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é. 1. Wer durch speziellen Rechtstitel eine mit Pfand= oder Hypotheken-
Schulden belastete unbewegliche Sache erwirbt, und dabei erklat, daß er diese
Schulden mit übernehme, wird durch eine solche Uebernahme allein dem Gldubi-
ger persönlich nicht verpflichtet, vielmehr bedarf es zu dieser Verpflichtung eines
besonderen Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Gldubiger.
2. Auch dadurch entsteht eine persönliche Verpflichtung nicht, daß der
Erwerber dem Gldubiger auf eine solche Pfand= oder Hypothekenschuld Zinsen
oder einen Theil des Kapitals bezahlt.
. 3. Wenn sedoch der Erwerber nicht blos die Pfand= oder Hypothe-
kenschulden übernimme, endern sich außerdem zu deren Tilgung persönlich ver-
pflichtet, so ist der Verdußerer befugt, seinen Anspruch aus diesem Versprechen
den Gldubigern abzutreten.
· §. Richter und Notare, welche bei der Aufnahme oder Anerkennung
eines Veraͤußerungsvertrages amtlich mitwirken, sind verbunden, alle aus dem
Hppothekenbuche ersichtliche Gldubiger von der erfolgten Verdußerung in Kennt-
nib zu setzen. Wie diese Benachrichtigung erfolgen soll, wird Unser Justizminister
durch eine besondere Instruktion anordnen.
¾l Auf nolhwendige Subhastationen findet die gegenwärtige Verord=
mung keine Anwendung. Der Adjudikatar hastet vielmehr für sein Gebot mit
seiner Person und seinem ganzen Vermögen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21sten März 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 1591.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25ten März 1835., betreffend die Organisation
A der administrativen Verhältnisse im ehemaligen Fürstenthum kichtenberg.
uf Ihren Antrag vom gten d. M., die Organisation der administrativen
Verhälnisse im ehemaligen Fürstenthum Lichtenberg betreffend, genehmige Ich,
daß die unter dieser Benennung durch das Patent vom 15ten August 1831.
mit Meinen Staaten vereinigten Theile der vormaligen Kantone St. Wendel,
Baumholder, Grumbach, Cusel, Tholey und Ottweiler mit dem Isten April d. J.
dem Trierschen Regierungsbezirke der Rheinprovinz einverleibt werden, und in
demselben einen besondern landräthlichen Kreis unter dem Namen des Kreises
St. Wendel bilden, wogegen die Benennung des Fürstemhums Lichtenberg auf-
hört. Die Stadt St. Wendel soll der Sitz der landräthlichen Behörde seyn.
Ich überlasse Ihnen, gemeinschaftlich mit den andern verwaltenden Ministern
und Departements-Chefs, jeder in seinem Ressort, zur Ausführung dieser Maaß=
regel die weiter erforderlichen Anordnungen und Einrichtungen zu treffen, auch
die öffentliche Bekanntmachung Meines Befehls im Kreise St. Wendel, so wie
(No. 1500— 1593.) durch