Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

VI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1835. 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
zu 
Berlin. 
Ausgegeben 
□ 
In ha l k. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1835. 
1. April. 
20. 
1835. 
18. April. 
18. Mai. 
22. Oktbr. 
29. Mai. 
29. 
29. 
S#l 
  
  
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Aufhebung des 
Artikels 174. der Rheinischen Straf-Prozeßord= 
nung, und Anwendung des Art. 203) die For- 
men und Fristen der Appellation in Jucht- 
Polizeisachen betreffend, auch in einfachen Po- 
I(zeisachen. 
Tarif, nach welchem der Ober-Brückenzoll bei 
der Stadt Ohlau zu erheben ist. 
Dammgeld-Tarif für die Stadt Fürstenwaldc. 
Tarif, nach welchem die Markt= und Stand= 
gelder auf dem Markte zu Alt-Dollstädt zu 
entrichten sind. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Befreiung 
der, sechs volle Wochen bei den Fahnen versam- 
melten Landwehr Mannschaften von der 
Klassensteuer. 
Allerhöchsic Kabinctsorber, betreffend dic Anwend- 
barkeit der Preußischen Strafgesetze hinsichtlich 
der Münzverbrechen in denjenigen Provinzen, 
in welchen dac Allgemeine kandrecht bieher nicht 
eingeführt worden. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Bestra- 
sung des Diebstahls an Sachen, welche nicht 
Einen Thaler an Werth erreichen, und von 
Feldern, aus Gärten oder von andern nicht 
unter genauer Aussicht und Verwahrung Keehen- 
den Orten entwendet worden. 
Allerhöchste Kabinetsorder, durch welche des Königs 
Majestät den Städten Schmiegel und Schrimm, 
im Großherzogthume Posen, die revidirte Städte- 
ordnung vom 17en März 1831. zu verleihen 
geruht haben. 
Allerhöchste Kabinctsorder, wonach die Führer von 
Frachtfuhrwerken verpflichtet sind, die empfan- 
genen Chausscezettel den Steuer-Aufsiches- 
Beamten und Wegewärtern auf Erfordern vor 
zuzeigen. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend den gänglichen 
Verlust des Gnadengehalts der Militair- 
Invaliden, die eines vor oder nach ihrer Enk- 
lassung aus dem Militairdienste begangenen Ver- 
brechens überführt werden, welches während 
ihres Milirairdienstes die Ausstoffung aus dem 
Soldatenstande zur Folge gehabt haben würde. 
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