Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Standesregister  auszufüllen.  Es  sind  dabei  sämmtliche  Fragen  des  Vordrucks  der  Zählkarten,
  soweit  sie  auf  den  gegebenen  Fall  anwendbar,  der  Wirklichkeit  entsprechend  zu
beantworten.

Bei  Beantwortung  der  Fragen  ist  die  den  Standesbeamten  besonders  zugehende
Anleitung  und  die  probeweise  erfolgte  Ausfüllung  von  Formularen  zu  beachten.

#  4.  In  Betreff  derjenigen,  für  statistische  Zwecke  zu  machenden  Angaben,  welche
aus  den  vorangegangenen  Einträgen  in  die  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterberegister  nicht
entnommen  werden  können,  haben  die  Standesbeamten  durch  besondere  Fragen  sich  die
nöthige  Auskunft  ertheilen  zu  lassen  und,  soweit  eine  Antwort  nicht  ertheilt  werden
kann,  die  Nachlieferung  der  erforderlichen  Nachweise  zu  verlangen.

#5.  Die  ausgefüllten  Zählkarten  jeder  Art  sind  nach  Ablauf  je  eines  Quartals
der  Nummer  nach  zu  ordnen  und  innerhalb  des  ersten  Monats,  spätestens  aber  bis
zum  Schlusse  des  ersten  Monats  des  folgenden  Quartals  unter  Couvert  direct  an  das
statistische  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  in  Dresden  zu  senden.  Die  Couverts
werden  den  Standesbeamten  gleichzeitig  mit  den  Zählkarten  unentgeltlich  geliefert.

&  6.  Sollten  in  einem  OQuartale  in  einem  Standesamtsbezirke  Geburts=  oder
Eheschließungs=  oder  Sterbefälle  nicht  vorgekommen  sein  und  Eintragungen  der  einen
oder  anderen  Art  deshalb  nicht  stattgefunden  haben,  so  ist  je  eine  der  für  die  betreffenden
  Fälle  bestimmten  Zählkarten  mit  einem  deutlich  quergeschriebenen  „Vacat“  auszufüllen
  und  diese  Vacatanzeige  ebenfalls  unter  Couvert  innerhalb  der  in  §  5  vorgeschriebenen
  Frist  an  das  statistische  Bureau  zu  senden.

&  7.  Etwaige  bei  der  Revision  der  Zählkarten  im  statistischen  Bureau  sich  ergebende
  Mängel  und  Irrthümer  sind  auf  Ersuchen  des  genannten  Bureaus  von  den
Standesbeamten  so  gut  und  so  rasch  wie  möglich  zu  vervollständigen,  beziehungsweise
zu  berichtigen.

&#.  Für  die  richtige  Ausfüllung  von  je  100  Zählkarten  erhalten  die  Standesbeamten
  drei  Mark  Entschädigung.  Die  Einreichung  einer  Liquidation  hierfür  ist  nicht
erforderlich.  Die  zu  erstattenden  Beträge  werden  alljährlich  gegen  Ende  des  ersten
Vierteljahrs  für  das  vorhergehende  Kalenderjahr  von  Amtswegen  festgestellt  und  vom
statistischen  Bureau  zur  Auszahlung  an  die  Standesbeamten  angewiesen,  sobald  das
auf  dieses  Jahr  bezügliche  Zählkarten-Material  eingegangen  und  in  Hinsicht  auf  seine
Vollständigkeit  geprüft  ist.

Dresden,  den  25.  November  1875.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Pursch