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Grundakten vernichtet sind, Eigenehums-, Hopotheken= oder andere Real-
rechte oder Ansprüche zustehen, sollen durch eine in die Amts= und In-
telligenzblätter der Regierung zu Liegnitz dreimal (monatlich einmal) ein-
zurückende und an der Gerichtsstelle auszuhängende Vorladung öffentlich
aufgesordert werden, ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer dreimo-
natlichen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist,
bei dem vorgedachten Gerichtsamte anzumelden und nachzuweisen.
2) Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, behält zwar seine Rechte ge-
gen die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann sich auch
an das ihm verhaftete Grundstück halten, so lange sich solches noch in
den Händen seines Schuldners oder dessen Erben befindek, er verliert
aber, so weit der Schuldner das Recht oder den Anspruch nicht selbst
zur Eintragung angemeldet, oder wenn der Richter aus andern Doku-
menten davon Kenntniß erhielt, solche nicht anerkannt und deren Eintra-
gung bewilligt hat,
a) sein Realrecht in Beziehung auf jeden Drikten, der im redlichen
Glauben an die Richtigkeit des Hppothekenbuchs, nach dessen Ein-
richtung, das Grundstäck oder die Gerechtigkeit erwirbt,
b) sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte, de-
ren Hppotheken oder andere Real-Ansprüche vor den seinigen ange-
meldet und demnächst zur Eintragung geeignet befunden sind,
und haftet zugleich für jeden von seinem Dokumente späterhin gemachten
Mißbrauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn er-
gangenen Aufforderung entstandenen Schaden.
Diese Folgen sind in der öffentlichen Aufforderung zu 1. den Aus-
bleibenden anzukündigen.
3) Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebote und bei der Wiederherstel-
lung der Grundakten und der vorbenannten Dokumente von allen Ge-
richtskosten und Stempelgebühren befreit seyn.
4) Wenn nach diesen Vorschriften das Aufgebot erfolgt ist, bedarf es auch
weiter keines besonderen Aufgebots zur Amortisation der bis dahin ver-
lornen, auf einen gewissen Inhaber lautenden, mit Rekognitionen verse-
henen Hypotheken-Instrumente, welche die Grundstücke betreffen, die in-
nerhalb des Bezirks belegen sind, auf welchen sich das Aufgebot erstreckt,
vielmehr soll die Quittung oder, so weit der Anspruch noch besteht, der
Mortifkationsschein des Berechtigten, auch die Stelle des Praklusions=
Erkenntnisses vertreten.
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er-
folgten Einrichtung des Hypothekenbuchs eingeleitet worden, ist das Ge-
(No. 1814.) richts-