— 140 —
Folge dessen jeder Kurhessische Uncerthan, der in den Preußischen Staaten beweg-
oder unbewegliches Vermögen besitzt, von einem Preußischen Unterthan bei dem-
jenigen Gerichte, unter welchem sich dasselbe befindet, auch wegen perfönlicher
Forderungen zum Zweck der Befriedigung aus dem im Lande befindlichen Objekt
in Anspruch genommen werden darf. Hiernach soll auch in denjenigen Provin-
zen verfahren werden, wo bisher die Allgemeine Gerichtsordnung nicht eingeführt
ist. Das Staateministerium hat diese Anordnung durch die Gesetzsammlung zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14. August 1837. ç Z„
2 Friedrich Wilhelm.
n
das Otaatsministerium.
(No. 1818.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19. August 1837., durch welche des Königs
Majestät der Stadt Kozmin im Großherzogthume Posen die revidirte Städte-
Ordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruht haben.
Au Ihren Bericht vom 18. v. M. will Ich der Stadt Kozmin im Groß-
herzogthum Posen, dem Wunsche derselben gemäß, die revidirte Städteordnung
vom 17. März 1831. verleihen, und überlasse Ihnen, den Ober-Präsidenten der
Provinz mit deren Einführung zu beauftragen.
Berlin, den 19. August 1837.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister v. Rochow.