Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No. 1839.) Publikations -Patent über den, von der Deutschen Bundesversammlung unter 
dem 9. November d. J. gefaßten Beschluß wegen gleichförmiger Grundsätze 
zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums gegen 
Nachdruck und unbefugte Nachbildung. Vom 29. November 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Thun kund und fügen hiemic zu wissen: 
Nachdem die Deutsche Bundesversammlung darüber in Berathung ge- 
treten ist, in Ausführung der betreffenden Bestimmung des Artikels 18. der 
Deutschen Bundes-Akte, imgleichen des Bundesbeschlusses vom 2. April 1835., 
wodurch der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes verboten wor- 
den ist, gleichsörmige Grundsätze zum Schutze der Schriftsteller und auch der 
Künsiler gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung ihrer Werke für den 
ganzen Umfang des Bundesgebietes festzustellen, und nachdem in Folge dessen 
die Deutschen Bundes-Regierungen in der 31sten Sitzung der Bundesversamm- 
lung vom 9. November d. J. sich dahin vereinigt haben: 
Die im Deutschen Bunde vereinigten Regierungen kommen überein, 
zu Gunsten der im Umfange des Bundesgebietes erscheinenden litera- 
rischen und artistischen Erzeugnisse solgende Grundsätze in Anwendung 
zu bringen. 
Art. 1. Lterarische Erzeugnisse aller Art, so wie Werke 
der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht seyn oder nicht, 
dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder Desjenigen, wel- 
chem derselbe seine Rechte an dem Original übertragen hat, 
auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden. 
Art. 2. Das im Artikel 1. bezeichnete Recht des Urhe- 
hebers oder Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder 
artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und 
Fechtsnachfolger über, und soll, in sofern auf dem Werke 
der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in sämmtlichen 
Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraums von zehn 
Jahren anerkannt und geschützt werden. 
. Diese Frist von zehn Jahren ist fuͤr die in den letzt ver- 
Co. 187.) flos-
	        
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