lebenden Ehegatten und der deele von dem Vermsgen der Kinder etwa
#chenoen Nutznießung und überhaupt alles, was auf die Erbfolge in seinem
achlaß Bezug hat, festzusetzen und anzuordnen.
gein Inwiefern weibliche A#zendenten dies Recht ausüben können, ist im 6. 4.
bestimmt. ---
. . §.7.
Diese Dispositionsbefugniß kann, von den Eltern sowohl einzeln, als
geweinschastuch- sowohl über den Nachlaß des einen Ehegatten, als über den
Fsderseitigen, sowohl vor als wahrend der Ehe, durch Eheverträge, durch gegen-
seitige oder einseitige Testamente und durch andere Verfügungen unter Lebenden
oder auf den Todesfall ausgeübt werden und steht dabei den Eltern frei, auf
eben diese Art die bereits getrossenen Dispositionen abzudndern und aufzuheben
und durch andere zu ersetzen. "ls
Den zu dieser Dispositions-Befu niß berechtigten Eltern steht dieselbe
auch bei Fideikommißstiftungen zu, in Ansehung der Bestaͤtigung derselben ver-
bleibt es aber bei den bestehenden Veorschtiften.
(. 9.
Diiejenigen, welche von dieser Befugniß (§.6. 6— 8.) Gebrauch machen,
find jedoch verpflichtet, für die standesmäßige Erziehung und Abfindung oder
Aussteuer ihrer sämmtlichen übrigen Kinder, so wie für die standesmätige Er-
haleung des überlebenden Ehegatten mit Ruͤcksicht auf das frühere Familien=
Herkommen, die Zahl der Kinder und die Verhältnisse des Wermögens Sorge
zu tragen.
6. 10.
Die rücksichtlich dieser Verpflichtung entstandenen Streitigkeiten sollen, u. Schieds-
mit gänzlichem Ausschlusse der ordemlichen Gerichtshöfe von einem ebenbürtigen Gerich.
Schiedsgericht entschieden werden.
G. 11.
Derjenige, welcher durch die elterliche Disposition sich verletzt hält, hat
seine, mit dem erforderlichen Beweise versehene, Klage bei dem, vermöge des
Seistungs-Statuts bestehenden Ausschusse anzubringen, von welchem sie binnen
drei Wochen dem Gegentheil mitgetheilt wird, um sie binnen der zu bestimmen-
den Frist umter dem Nachtheil zu beantworten, daß widrigenfalls die weitere Un-
tersuchung und die Entscheidung ohne seine Juziehung erfolgen werde. Nach-
dem die Beantwortung eingegangen ist, versucht der Ausschuß die gätliche Hin-
legung der Sache, in einem Termine, zu welchem er den Kläger bei Vermei-
dung der Abweisung der Klage, den Beklagten aber unter dem obgedachten
Nachtheil, vorzuladen hat. 12
Bel erfolglos versuchter Sühne hat der Ausschuß die Verhältnisse der
Sache mögichst vollständig und gründlich zu untersuchen und demnächst dies
schiedsrichteriche Verfahren anzuordnen und zu dem Ende jede Partei aufzu-
sordern, binren der zu bestimmenden Frist einen Schiedsrichter zu benennen und
alles dasjenige beizubringen, was sie in der Sache noch Mofütren hat.
(No. 1771.) Jahrgang 1837. B