Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

342  Gesetzgebung

Staatswohl  dringend  geboten  ist  (s.  insbes.  Staatsfinanzen),  kann  der
König  vorbehältlich  der  nachträglichen  Gutheißung  der  Stände  unter
Verantwortlichkeit  und  Gegenzeichnung  sämtlicher  Miinister  erlassen.
Sie  sind  jedoch  als  „Verordnungen“  zu  erlassen,  während  die  mit  Bezugnahme
  auf  die  erlangte  Zustimmung  der  Stände  ergehenden  Bestimmungen
  als  „Cesetze“  bekannt  zu  machen  sind.  Abgesehen  von
diesem  Falle  darf  kein  Gesetz  ohne  Zustimmung  der  Stände  erlassen,
abgeändert  oder  authentisch  ausgelegt  werden.  Entwürfe  können  sowohl
von  der  Regierung  als  von  den  Ständen  eingebracht  werden.  Die
an  die  Kammern  gelangenden  Gesetzvorschläge  können  noch  während  der
ständischen  Beratung  vom  König  zurüchgenommen,  ein  von  den  Ständen
mit  Abänderungen  angenommener,  vom  König  nicht  genehmigter  Gesetzentwurf
  kann  mit  Widerlegungsgründen  und  Abänderungsvorschlägen
nochmals  vorgelegt,  ein  von  den  Ständen  abgelehnter  Gesetzentwurf
dagegen  unverändert  nur  auf  dem  folgenden  Landtag  wieder  eingebracht
  werden.  Bei  Mieinungsverschiedenheit  der  Kammer  tritt  das
Vereinigungsverfahren  (s.  d.)  ein.  Alle  Gesetzentwürfe  sind  mit  Gründen
zu  versehen  (Vll.  §§  85—95,  43,  BO.  vom  7.  Nov.  1831  S.  323
Pkt.  4  G  2,  Pkt.  5  4,  Bek.  vom  28.  Dez.  1831  S.  366,  Ges.  vom
31.  März  1849,  S.  58  und  3.  Dez.  1868  S.  1365  Art.  III).

II.  Die  Veröffentlichung  der  G.  erfolgt  seit  dem  Jahre  1834
durch  das  „Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Sachsen“.
Durch  dasselbe  sind  auch  alle  sonstigen  Verordnungen  und  Bekanntmachungen,
  die  vom  König,  den  Ministern  und  anderen  Zentralbehörden
  ausgehen  —  in  den  beiden  letzteren  Fällen,  dafern  sie  nicht
bloß  örtliches  oder  persönliches  Interesse  haben  —,  bekannt  zu  machen.
Die  in  dem  Blatte  erscheinenden  Bestimmungen  gelten  vom  Beginne
des  14.  Tages  nach  Ablauf  des  jedem  Exemplar  aufgedruckten  Ausgabetages
  für  bekannt  gegeben.  Alle  Gemeinden  sind  verbunden,  das
Blatt  zu  halten  und  den  jedesmaligen  Eingang  bekannt  zu  machen,
auch  jede  Aummer  14  Tage  öffentlich  aus=  und  außerhalb  dieser  Zeit
auf  Verlangen  jedermann  vorzulegen.  Der  Bezugspreis  beträgt  2  M.
und  erfolgt  bei  der  Post  (Ges.  vom  1.  Mai  1884  S.  134,  AVO.  vom
16.  Okt.  1884  S.  314  und,  soweit  hierdurch  nicht  erledigt,  A#O.  vom
6.  Nov.  1834  S.  192,  VO.  vom  7.  N-ov.  1831  S.  323  Pkt.  4  G  7
und  30.  N-ov.  1840  S.  420  §  7  d,  Rezeß  vom  9.  Okt.  1835
S.  610  Abschn.  II,  Beschluß  des  Gesamtministeriums  vom  18.  Mai
1880).  Vor  dem  Gl.  bestand  infolge  Mandat  vom  9.  März  1818
S.  1  zu  gleichem  Zwecke  die  „Gesetzsammlung  für  das  Königreich
Sachsen“.  Die  weiter  zurückliegenden  gesetzlichen  Bestimmungen  enthält
  der  Codexr  Augusteus  vom  Jahre  1724  und  (als  Privatarbeit)
der  Codes  Saxonicus  von  Dr.  Schaffrath  Bd.  I.  Den  in  den  Coder
Augusteus  aufgenommenen  Dezisivrestripten  ist,  sofern  sie  nicht  in  die
„Gesetzsammlung“  ausgenommen  sind,  gesetzliche  Kraft  nicht  beizumessen
(Bek.  vom  9.  Mai  1827  S.  9).