Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Pfandbriefe Behufs deren Konvertirung entweder durch Ankauf an der 
Boͤrse oder in Folge der Kuͤndigung durch Zahlung des Nominalwerthes, 
je nach ihren Mitteln, zu bewirken. Welche Pfandbriefe Behufs der 
Konvertirung zunaͤchst zu kuͤndigen sind, wird fuͤr jeden Termin durch das 
Loos ermittelt. Es steht in der Wahl des Empfangsberechtigten, ob er 
die Zahlung in Königsberg oder bei irgend einer Departements-Landschafts- 
Kasse erheben will. Whlt er jedoch das Letztere, so muß er seinen Ent- 
schluß zeitig vor dem Zahlungs-Termine der General-Landschafts-Direktion 
anzeigen. 
5)) Die Landschaft bleibt, nach wie vor, verpflichtet, die von den Inhabern 
nicht konvertirter Pfandbriese ausgehenden Kündigungen, nach Inhalt 
Meiner Order vom 13. September 1832. (Gesetzsammlung No. 1391.) 
bis zum Betrage der halbjährigen Einnahme des eben danach festgesetzten 
Tilgungsfonds von Prozent anzunehmen. 
6) Der ganz oder theilweise durchgeführten Konvertirung ungeachtet bleiben 
die Pfandbriefsschuldner verpflichtet, die Zins-Amortisations= und Admini- 
strations-Kostenbeiträge mit 4 Prozent unverkürzt zu zahlen. Das nam- 
liche gilt von den fernerhin neu zu bewilligenden Pfandbriefen. 
Sie haben hiernach die Ostpreußische Landschaft mit Anweisung zu ver- 
sehen und diese Order durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 21. Dezember 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Frh. v. Brenn.
	        
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