Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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träger  die  eingegangenen  Briefe  u.  s.  w.  zu  bestellen,  und  an  welchen  Tagen  die  Landvostboten
  Bestellungen  nach  Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  nicht  befinden,  zu  bewirken
  haben.

Die  nach  dem  Verlangen  der  Absender  „durch  Expressen“  zu  bestellenden  Gegenände
  müssen  in  allen  Fällen,  auch  wenn  sie  zur  Nachtzeit  eintreffen,  ohne  Verzug  bestellt
verden,  sofern  nicht  vom  Absender  oder  Adressaten  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist

Sendungen  mit  dem  Vermerk  auf  der  Adresse:  „poste  restante“  werden  bei  der
Postanstalt  des  Bestimmungsorts  einstweilen  aufbewahrt  (§.  46,  erster  Absatz,  Punkt  3
und  4)  und  dem  Adressaten  behändigt,  wenn  sich  derselbe  zur  Empfangnahme  meldet.
und  auf  Erfordern  legitimirt.

An  Sonntagen  und  an  den  nachbenannten  Festtagen  als:

Christfest,  Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Christi  Himmelfahrt;
in  denjenigen  Postorten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,
uch  an

Frohnleichnam  und  an  Mariä  Himmelfahrt
Unterbleibt  die  Bestellung  der  angekommenen  Postgegenstände  in  die  Häuser  der  Adressaten
  während  des  Vormittags-Gottesdienstes,  sodann  vom  Beginn  des  Nachmittags-Gottesdienstes
  an  für  den  Rest  des  Tages.

Der  Landbestelldienst  unterbleibt,  wo  nicht  von  der  Postdirektion  eine  Ausnahme
ausdrücklich  angeordnet  ist,  an  Sonn=  und  Festtagen  ganz,  ausnahmsweise  findet  er  an
en  Festtagen  statt,  wenn  diese  auf  einen  Montag  oder  Samstag  treffen;  in  diesem  Ausnahmefall
  tritt  aber  während  der  Zeit  des  Vor=  und  Nachmittags-Haupt-Gottesdienstes
eine  Unterbrechung  in  der  Bestellung  in  die  Häuser  der  Landbewohner  ein.

g.  42.
An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.

Die  Bestellung  durch  die  Postanstalten  erfolgt  an  den  Adressaten  selbst  oder  an
dessen  legitimirten  Bevollmächtigten.  Der  Adressat,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfangnahme
  der  an  ihn  zu  bestellenden  Gegenstände  bevollmächtigen  will,  muß  die  Vollmacht
chriftlich  ausstellen  und  in  dieser  die  Gegenstände  genau  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme
  der  Bevollmächtigte  befugt  sein  soll.  Die  Unterschrift  des  Vollmachtgebers  unter
der  Vollmacht  ist,  wenn  deren  Richtigkeit  nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  wenigstens  von
dem  Gemeinde-Vorsteher  oder  von  einem  andern  Beamten,  welcher  zur  Führung  eines