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träger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen Tagen die Landvostboten
Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken
haben.
Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu bestellenden Gegenände
müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt
verden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist
Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „poste restante“ werden bei der
Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 46, erster Absatz, Punkt 3
und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet.
und auf Erfordern legitimirt.
An Sonntagen und an den nachbenannten Festtagen als:
Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt;
in denjenigen Postorten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden,
uch an
Frohnleichnam und an Mariä Himmelfahrt
Unterbleibt die Bestellung der angekommenen Postgegenstände in die Häuser der Adressaten
während des Vormittags-Gottesdienstes, sodann vom Beginn des Nachmittags-Gottesdienstes
an für den Rest des Tages.
Der Landbestelldienst unterbleibt, wo nicht von der Postdirektion eine Ausnahme
ausdrücklich angeordnet ist, an Sonn= und Festtagen ganz, ausnahmsweise findet er an
en Festtagen statt, wenn diese auf einen Montag oder Samstag treffen; in diesem Ausnahmefall
tritt aber während der Zeit des Vor= und Nachmittags-Haupt-Gottesdienstes
eine Unterbrechung in der Bestellung in die Häuser der Landbewohner ein.
g. 42.
An wen die Bestellung geschehen muß.
Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an
dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme
der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht
chriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme
der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Vollmachtgebers unter
der Vollmacht ist, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von
dem Gemeinde-Vorsteher oder von einem andern Beamten, welcher zur Führung eines