— 59 —
oder auf dessen Gefahr und Kosten anderweit im Wege der oͤffentlichen
Versteigerung zu verpachten.
3) Diejenigen, welche von den Berechtigten oder Paͤchtern mit der Hebung
beauftragt worden, sind, außer der im 8. 1. verwirkten Strafe, von dem.
Hebungsgeschaͤfte sofort zu entfernen. Der Berechtigte oder Paͤchter,
welcher die Entfernung nach der Bekanntmachung des Erkenntnisses nicht
gleich bewirkt, soll mit einer Geldbuße von Fuͤnf bis Funfzig Thalern
bestraft werden.
4. 6.
Wer sich, nach einer wegen Ueberschreitung der Hebungssaͤtze rechtskraͤftig
erfolgten Verurtheilung, desselben Vergehens nochmals schuldig macht, wird da-
durch unfaͤhig eine Hebung dieser Art zu pachten; geschieht es dennoch, so hat
derselbe in jedem Falle, außerdem aber auch der Verpaͤchter, wenn ihm diese
Unfaͤhigkeit bekannt gewesen ist, eine Geldbuße von Fuͤnf bis Funfzig Thalern
verwirkt.
8. 7.
Auch darf dersenige, welcher nach vorstehender Bestimmung (5. 6.) zur
Pachtung einer Hebung unfahig ist, von keinem Einnehmer zur Besorgung des
Empfanges oder zur Hülfsleistung dabei gebraucht werden; die wissentliche Uebertre-
tung dieses Verbots zieht eine Geldbuße von Fünf bis Funszig Thalern nach sich.
68.
Bei allen in dem gegenwärtigen Gesetze verordnete Geldbußen tritt im
Falle des Unvermögens des Perurtheilten verhältnißmaóßige Gefängnißstrase an
deren Stelle; in dem Falle des §. 4. wird jedoch die Gefängnißstrafe an dem
Thater erst dann vollstreckt, wenn die Geldbuße auch von dem subsidiarisch Ver-
hafteten nicht beizutreiben ist.
8. 9F.
Alle in allgemeinen oder besondern Gesetzen verordneten Strafen der in
dem gegenwärtigen Gesetze erwähnten Vergehen, werden hierdurch ausgehoben,
und insonderheit hinsichtlich der linken Rheinseite der Rheinprovinz der Art. 12.
des Gesetzes vom 3. Nivose Jahres 6. (23. Dezember 1797.) und die Art. 52.,
54. und 55. des Gesetzes vom 6. Frimaire des Jahres 7. (26. Movember 1798.)
außer Kraft gesetzt.
(. 10.
VWenn Staats= oder Kommunal-Beamte bei der ihnen amtlich ausgetra-
genen Erhebung von Kommunikations-Abgaben sich der Ueberschreitung der He-
(No. 1700—I701.) K 2 bungs=