Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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stimmt angeben, daß von Seiten des Militairs die Anordnungen mit Zuverlaͤs- 
sigkeit getroffen werden können. 
K 
Wenn Jemand durch Anwendung der Wafsfen von Seiten des Milikairs 
verletzt worden, so liegt dem letztern ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, 
die nächste Polizei-Behörde davon zu benachrichtigen; die Polizei-Behörde ihrer- 
seits ist verpflichtet, die Sorge für die Perletzten zu übernehmen und die erfor- 
derlichen gerichrlichen Einleitungen zu veranlassen. 
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Wle Daß beim Gebrauche der Waffen das Militair innerhalb der Schranken 
* *“ at seiner Befugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen 
ist. Die Angaben derjenigen Personen, welche irgend einer Theilnahme an dem, 
was das Einschreiten der Militairgewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdäch= 
tig sind, geben für sich allein keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden 
Beweis für den Mißbrauch der Waffengewalt. 
Hesonder. 6. 11. 
Bei Aufläufen und Tumulten kommt außer den Vorschristen dieses Ge- 
Fa " setzss die Verorduung vom 17. August 1835. zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. März 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
Sorze für 
die Berletien. 
Für den 
Kriegeminister: 
v. Kampt. Mühler. v. Schoeler v. Nochow. 
Beglaubigt: 
Für den Staatssekretär: 
Düesberg. 
 
	        
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