— 73 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 11. *.—
(No. 1800.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. April 1837., die Ergänzung der burch die
Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Februar 1832. (G. S. No. 1344.)
wegen Regulirung des Kautionswesens für die Staacskassen= und Magazin-
Beamten getroffenen Bestimmungen betreffend.
Zur Ergaͤnzung der durch Meine Order vom 11. Februar 1832., Gesetzsamm-
lung pag. 61—63., wegen Regulirung des Kautionswesens fuͤr die Staatskas-
sen= und Magazin= 2c. Beamten getroffenen Bestimmungen setze Ich auf den
Antrag des Staatsministerit fest: #
1) die von dem Beamten bestellte Kaution haster
a. für die Erfüllung der Pflichten, welche demselben, vermäge der ihm
zur Zeit der Kautionsbestellung, so wie später übertragenen Amts-
geschäfte obliegen;
□
.für alle von ihm aus seiner Amtsführung zu vertretende Schäden und
Mängel an Kapital und Zinsen, so wie an gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Kosten der Ermittelung des Defekts und der etwanigen
Sitellvertretung des Beamten, so weit solche aus dessen zurückbehalte-
nem Gehalte nicht gedeckt werden.
2) Cessionen, Verpfändungen oder Arrestschläge der Amtskautionen sind nicht
der General-Staatskasse, sondern der vorgesetzten Dienstbehörde des Kau-
tionsstellers auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise bekannt zu machen,
und hat dieselbe nach Auflösung des Dienstverhältnisses, für welches die
Kaution bestellt worden ist, sowohl ob und was aus der Amtsführung
(No. 1800.) Jahrgang 1837. N noch
(Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1837.)