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Zweiter Abschnitt.
Von der Genossenschaft.
K. 11.
Saͤmmtliche Hien des Rheinischen ritterbürtigen Adels, deren Hdupter
ihren Beitritt zu dieser Stiftung bis zum 1. Mai 1837. erklärt, und gegenwär-
tiges Statut unterzeichnet haben, bilden als ursprüngliche Gründer der Stistung
eine Genossenschaft, deren gemeinschaftliches Eigenthum das Stistungsver-
mögen ist.
K. 12.
In dleser Genossenschaft und zu derselben stehen aber die Mitglieder der
gedachten Gamilien in einem doppelten Verhdltnisse, ndmlich:
1) in dem eines stimmfähigen Mitgliedes, welches in der General-Versamm-
lung der Genossenschaft Sitz und Stimme hat, und
2) in dem eines nicht stimmfähigen Mitgliedes, dem aber im Algemeinen
ein Recht zur Theilnahme an den Vortheilen der Stistung zusteht.
". 13.
Allgeweine Regel ist, daß die jedesmaligen Hdupter der berechtigten Fa-
milien, und nur diese zu den stimmfähigen Mitgliedern gehören, daß aber alle
übrigen Familienglieder, also die weiblichen und diejenigen männlichen, welche
von der Sukzession in das Stamm-Grundvermögen ausgeschlossen sind, im All-
gemeinen das Recht haben, an den Vortheilen der Stiftungen in der besondern
3 und Regel, welche für diese noch gegeben werden wird, Theil
zu nehmen.
An den Vortheilen der Erziehungs-Anstalt aber nehmen alle Söhne der
berechtigten Familien ohne Unterschied Theil.
. 14.
Theilt sich in den einzelnen Familien das Grundvermoͤgen in irgend einer
Generation, oder wird anderes und neues Grundvermoͤgen von einem Familien-
gliede erworben, so kann eine solche Familie auch mehrere Familienhaͤupter haben.
Bedingung fuͤr die Eigenschaft eines Familienhauptes ist aber immer der Besitz
eines landtagsfaͤhigen Rheinischen Rittersitzes.
K. 15.
Die stimmfaͤhigen Mitglieder der berechtigten Familien gehoͤren zur Er-
gen, Küasse der Genossenschaft, die andern nicht siimmfähigen zur Zweiten Klasse
derselben.
Es