Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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g. Rekurs- é. 46. Der Angeschuldigte kann, wenn er von ber Befugniß zur Be- 
nstanh. rufung auf richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den 
Strafbescheid den Rekurs an die zunaͤchst vorgesetzte Finanzbehoͤrde ergreifen. 
Dies muß jedoch binnen Zehn Tagen oraklustvischer Frist nach der Eröffnung 
des Strafbescheides geschehen und schließt sernerhin jedes gerichtliche Verfahren 
aus. Der Rekurs ist bei dem Zoll= oder Steueramte, welches die Untersuchung 
geführt hat, anzumelden. 
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen Rechtferti- 
gung verbunden ist, so wird der Angeschuldigte durch das Zoll= oder Steueramt 
aufgefordert, die Ausführung seiner weltern Vertheidigung in einem nicht über 
vier Wochen hinaus anzusetzenden Termin zu Protokoll zu geben oder bis dahin 
schriftlich einzureichen. 
é. 47. Die Gerhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des Rekurs- 
Resoluts an die kompetente Behbörde eingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte 
zur Rechtsfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Auf- 
nahme erheblich befunden wird, angeführt, so wird mit der Instruktion nach den 
für die erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren. 
(. 48. Das Rekurs-Resolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufü- 
en sind, wird an das betreffende Zoll= oder Steueramt befördert und nach er- 
Hohhuer Publikation oder Insinuation vollstreckt. 
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b. Kosten. é. 49. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den 
baaren Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. s. w. keine Kosten 
zum Ansatze. 
i. Strafroll= (é. 50. Die Gerußerung der Konfiskate wird ohne Unterschied, ob die 
stekung. Emscheidung im gerichtlichen oder im Verwaltungswege erfolgt ist, durch die 
Zoll= oder Steuerbehörde bewirkt. Die Vollstreckung der rechtskradftigen Erkennt- 
nisse geschieht von den Gerichten, die der Resolute aber von der Zoll= oder 
Steuerbehörde, welche dabei nach den für Exekutionen im Verwaltungswege er- 
theilten Vorschristen zu verfahren hat. Die Zoll= oder Steuerbehörde kann nach 
Umständen der Vollsstreckung Einhalt thun, und die Gerichte haben ihren des- 
fallsigen Anträgen Folge zu geben. 
6. 51. Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne die Zustimmung des 
Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
6. 52. Die Verdußerung der Konfiskate erfolgt in den Formen, welche 
für die Verdußerung von Pfandstücken vorgeschrieben sind. 
k. Bollstrek- é. 53. Kann die Geldbuße ganz oder theilweise nicht beigetrieben wer- 
n den, so ist, wenn nicht schon für den Unvermögensfall auf eine Greiheitsstrase * 
tenden Frei- 
betsstrafe.
	        
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