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Bestimm
der Straf-
Fonds.
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6. 59. Die abgesondert von der Untersuchung wider den Kontravenien=
ten zur gerichtlichen Kognition gelangende subsidiarische Verhaftung wird im
Wege des fummarischen Prozesses erortert und entschieden.
Das Gericht darf hierbei nur auf die Beurtheilung der Frage eingehen,
ob der Fall der subsidiarischen Verhaftung nach den Gesetzen vorhanden sey.
Eben dieses findet State, wenn der Kontravenient sich bei dem verurtheilenden
Erkenntnisse beruhigk, der subsidiarisch Verhaftete aber von den in den Prozeß-
Gesetzen geordneten Rechtsmitteln Gebrauch macht.
5. 60. Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Zoll-
Gesetze betroffen worden, sich entfernt und verbotene oder abgabepflichtige Gegen-
nde ohne oder mit andern Sachen zurückgelassen hat, so wird hierüber eine
ffentliche Bekannemachung von der Provinzial-Zollbehörde erlassen, und dreimal
von vier zu vier Wochen in die amtlichen Blätter eingerückt. Meldet sich hier-
auf Niemand binnen vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung, so werden
die Sachen zum Vortheil der Staatskasse verkaust, dem Inhaber oder Eigen-
thümer bleibt aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Erlöses noch
bis zum Ablauf eines Jahres, von der ersten Bekannmachung an gerechnet,
gellend zu machen.
Betragt der Werth der Sachen nicht über Funfzig Thaler, so bedarf es
der öffentlichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich
binnen Dier Wochen nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt
werden, und die einjährige Frist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sache
zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom Tage
der Beschlagnahme an gerechnet.
6. 61. Der Betrag der nach diesem Gesetze festgesetzten und eingezoge-
*7½ nen Geldstrafen, sowie der Erlös aus den Konfiskaten (letzterer nach Abzug der
darauf ruhenden Abgaben) soll zu einem besonderen Fonds fließen und derselbe
theils zu Gratifikationen für die zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflich-
teken Beamten, mit Ausschluß der Mitglieder der Hauptzoll- und Steuerämter
und der höher gestellten Beamten, theils zur Unterstützung ihrer Wittwen und
Waisen verwandt werden. -
Ueber die Vertheilung solcher Gratifikationen hat Unser Finanzminister
das Naͤhere zu bestimmen, durch die Theilnahme daran wird die Glaubwuͤrdig-
keit der amtseidlichen Angaben gedachter Beamten nicht geschwaͤcht.
Die bisher gesetzlichen Straf-Antheile der Denunzianten fallen sort.
4. 62. Die durch dieses Gesetz für das Vergehen der Kontrebande und
Berfährung
der Sirafen. Defraudation bestimmten Strafen verjähren in Günf Jahren, bloße Ordnungs-
strafen aber in Einem Jahre seit Verübung des Vergehens oder der Kon-
travention. n
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