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3) die Konvertirung der Pfandbriefe geschieht durch folgenden auf die
Pfandbriefe zu stempelnden Vermerk:
„Dieser Pfandbrief traͤgt drei und ein halbes Prozent Zinsen,
und kann von dem Inhaber nicht gekuͤndigt werden“
wonaͤchst sie unter Vernichtung der noch nicht faͤlligen vierprozentigen
Zinskoupons mit 3) prozentigen Koupons versehen werden, bei deren
Ausfertigung dafür zu sorgen ist, daß sie sich auch dußerlich in die Au-
gend fallend von den vierprozentigen Koupons unterscheiden.
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Der Landschaft bleibt es überlassen, die Einlösung ihrer vierprozenti-
gen Pfandbriese, Behufs deren Konvertirung, entweder durch Ankauf
an der Börse oder in Folge der Kündigung durch Zahlung des No-
minalwerthes, je nach ihren Mitteln, zu bewirken. Welche Pfandbriefe
Behufs der Konvertirung zunächst zu kündigen sind, wird für jeden
Termin durch das Loos ermittelt. Es steht in der Wahl des Em-
pfangsberechtigken, ob er die Zahlung in Marienwerder oder bei irgend
einer Departements-Landschaftskasse erheben will. Waählt er jedoch das
letztere, so muß er seinen Entschluß zeitig vor dem Zahlungstermine der
General-Landschafts-Direktion anzeigen.
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Die Landschast bleibt, nach wie vor, verpflichtet, die von den Inhabern
nicht konvertirter Pfandbriefe ausgehenden Kündigungen, nach Inhalt Mei-
ner Order vom 26. Dezember 1832. (Gesetzsammlung von 1833. S. 2.)
bis zum Betrage der halbjährigen Einnahme des oben danach festge-
setzten Tilgungssonds von # Prozent anzunehmen.
6) Die Pfandbriefsschuldner bleiben verpflichtet, den bisherigen Zinssatz
mit vier Prozent, den sogenannten Quictungsgroschen und die bisher
schon gezahlten Amortisations-Beitrage, einschließlich der von dem Ge-
neral-Landtage beschlossenen Erhöhung, mit ? Prozent, überhaupt also
4: Prozent zu bezahlen, welches auch von den neu auszufertigenden
Pfandbriefen gilt.
7) Wem bei der Seguestration eines bepfandbrieften Gutes die Reve-
nüen zur Berichtigung der Pfandbriefszinsen, Quittungsgroschen, Amor-
(No. 1671.) tisa-