Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Keine außerhalb der Provinz, sey es im In- oder Auslande etablirte, 
auf Gegenseitigkeit der Immobiliar-Versicherung gegen Feuersgefahr gerichtete 
Institution soll sortan in dem Verbande der Onfreußischen Landschaft Wurksam- 
keit ausüben dürfen. 
Diesenigen zum Verbande der Ostpreubischen Landschaft gehsrigen So- 
ziekcts-Werwandten, welche gleichwohl bei einer solchen auf Gegenseitigkeit der 
Immobilien-Versicherung gerichteten Gesellschaft Versicherung nehmen, sollen in 
dem Falle, datz die Entdeckung vor einem Brand-Unglück erfolgt, außer dem 
sofortigen zwangsweisen Austritt aus jener Gesellschaft mit einer Geldbuße von 
5 bis 50 Thaler, in dem Falle aber, daß die Enrdeckung der Kontravention erst 
nach eingetretenem Brande geschieher, überdies noch mit dem Verluste der Ver- 
sicherungs-Summe, sobald und soweit sie über den im #H. 16. bestimmten böch- 
sten Versicherungswerth hinausgehet, bestraff, und die Geldbuße soll zur Kasse 
der Ostpreubischen landschaftlichen Feuersozietkt, die den Versicherungswerth uber- 
steigende Summe aber zur Hälfste für die Feuersozietdts-Kasse, und zur anderen 
Halste für den Provinzial-Landarmen-Fonds eingezogen werden. 
6. 2. Die in dem Bezirke der Ostpreutzischen Landschaft bisher bestan- 
dene, auf gegenseitige Immobiliar-Versicherung gegen Feuersgefahr gerichrete 
vereinigte „# „Senerschienar soll aufgelöst werden. 
Privaktvereine, welche zu einem gleichen Zwecke bestehen oder errichtet wer- 
den möchten, sind in diesen Bestimmungen (6. 1. und 2) nicht mit begriffen, kön- 
nen jedoch die Rechte moralischer Personen nicht in Anspruch nehmen. 
é 3. In welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen Sozie- 
tät abgewickelt, imgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben ausein- 
ander geset und die dazu geeigneten in die neue landschaftliche Sozierät über- 
nommen werden sollen, darüber wird die ndhere Anleitung in einer besonderen 
Ausführungs-Verordnung ertheilt. 
6 4. Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der landschaftlichen Feuer- 
Sozietärs-Angelegenheiten in Ostpreußen, die darauf bezügliche Korrespondenz 
zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozierdt, sowie zwischen den Be- 
hörden und Kommissarien der Sozietckt und andern sffentlichen Behörden, die 
amtlichen Atteste für die Versicherungen und die Quitungen über entrichrete 
Beiträge und uber empfangene Brand-Emschädigungs-Zablung aus der Sojie- 
tackskasse sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln embunden. 
Bei Zechtsangelegenheiten und Prozessen sind diesenigen Stempel= und 
Gerichtekosien, deren Bezahlung der Sozierat obliegk, nuc Busnahme der Ko- 
pialien und Botengebühren, sowie der sonstigen baaren Ausvlagen, außer Ansatz 
zu lassen. 
Zu Pertragen mit einer stempelpflichtigen Partdei ist der karifmägtige 
Scempel in dem halben Betrage, zu den Neben--Exemplaren der Seempel be- 
glaudigrer Abschriften zu verwenden. Der Verücherunge-Vertrag selbst isi da- 
von ausgenommen. 
(. 5.
	        
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