— 98 —
Keine außerhalb der Provinz, sey es im In- oder Auslande etablirte,
auf Gegenseitigkeit der Immobiliar-Versicherung gegen Feuersgefahr gerichtete
Institution soll sortan in dem Verbande der Onfreußischen Landschaft Wurksam-
keit ausüben dürfen.
Diesenigen zum Verbande der Ostpreubischen Landschaft gehsrigen So-
ziekcts-Werwandten, welche gleichwohl bei einer solchen auf Gegenseitigkeit der
Immobilien-Versicherung gerichteten Gesellschaft Versicherung nehmen, sollen in
dem Falle, datz die Entdeckung vor einem Brand-Unglück erfolgt, außer dem
sofortigen zwangsweisen Austritt aus jener Gesellschaft mit einer Geldbuße von
5 bis 50 Thaler, in dem Falle aber, daß die Enrdeckung der Kontravention erst
nach eingetretenem Brande geschieher, überdies noch mit dem Verluste der Ver-
sicherungs-Summe, sobald und soweit sie über den im #H. 16. bestimmten böch-
sten Versicherungswerth hinausgehet, bestraff, und die Geldbuße soll zur Kasse
der Ostpreubischen landschaftlichen Feuersozietkt, die den Versicherungswerth uber-
steigende Summe aber zur Hälfste für die Feuersozietdts-Kasse, und zur anderen
Halste für den Provinzial-Landarmen-Fonds eingezogen werden.
6. 2. Die in dem Bezirke der Ostpreutzischen Landschaft bisher bestan-
dene, auf gegenseitige Immobiliar-Versicherung gegen Feuersgefahr gerichrete
vereinigte „# „Senerschienar soll aufgelöst werden.
Privaktvereine, welche zu einem gleichen Zwecke bestehen oder errichtet wer-
den möchten, sind in diesen Bestimmungen (6. 1. und 2) nicht mit begriffen, kön-
nen jedoch die Rechte moralischer Personen nicht in Anspruch nehmen.
é 3. In welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen Sozie-
tät abgewickelt, imgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben ausein-
ander geset und die dazu geeigneten in die neue landschaftliche Sozierät über-
nommen werden sollen, darüber wird die ndhere Anleitung in einer besonderen
Ausführungs-Verordnung ertheilt.
6 4. Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der landschaftlichen Feuer-
Sozietärs-Angelegenheiten in Ostpreußen, die darauf bezügliche Korrespondenz
zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozierdt, sowie zwischen den Be-
hörden und Kommissarien der Sozietckt und andern sffentlichen Behörden, die
amtlichen Atteste für die Versicherungen und die Quitungen über entrichrete
Beiträge und uber empfangene Brand-Emschädigungs-Zablung aus der Sojie-
tackskasse sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln embunden.
Bei Zechtsangelegenheiten und Prozessen sind diesenigen Stempel= und
Gerichtekosien, deren Bezahlung der Sozierat obliegk, nuc Busnahme der Ko-
pialien und Botengebühren, sowie der sonstigen baaren Ausvlagen, außer Ansatz
zu lassen.
Zu Pertragen mit einer stempelpflichtigen Partdei ist der karifmägtige
Scempel in dem halben Betrage, zu den Neben--Exemplaren der Seempel be-
glaudigrer Abschriften zu verwenden. Der Verücherunge-Vertrag selbst isi da-
von ausgenommen.
(. 5.