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. 10. Es steht zwar jedem Besitzer eines zur Ostpreuhischen Landschaft
assoziationssaähigen Gutes frei, seine Gebude unter Vorbehalt der durch 7(. 1.
bestimmten Beschränkung nach Gutbefinden auch anderswo, als bei der land-
chaf#lichen Feuersozietät zu versichern, kein Gebdude aber, welches anderswo
chon versschert ist, kann bei der landschaftlichen Feuersoziekct weder ganz noch
zum Theil aufgenommen, und kein Gebdude, welches bei der landschaftlichen
Feuersozietät bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals,
es sey ganz oder zum Theil, versichert werden.
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebaude dieser Bestimmung
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in den Ka-
tastern der landschaftlichen Feuersozietcäkt sofort gelöscht, sondern es ist auch der
Eigenthümer, im Falle eines Brand-Unglücks, der ihm sonst aus derselben zu-
kommenden Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl sene Berbindlichkeit
u allen Feuerkassen-Beirrägen bis zum Ablauf des Jahres, in welchem die Aus-
nepng erfolgt, eine Abänderung erleidet, und die Sozietät ist überdem ver-
pflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kriminal-
Untersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sey, dem kompetenten Ge-
richte von Amtswegen anzuzeigen.
#. 11. Bei Vermeidung gleicher Nachtheile (§. 10 a.) ist es Micmanden,
der der landschastlichen Feuersozietäk beitritt, gestattet, mit einzelnen versicherungs-
füwwen Gebuden des versicherten Guts an anderen Feuersozietdten Theil zu
nehmen.
6 12. Jeder Theilnehmer der landschaftlichen Feuersozietät ist verpflich-
tet, die Feuer-Versicherung seiner Mobilien, Viebstämme und Dorrthe späte-
stens alsdann, wenn er dieselbe nachsucht, der Sozietäts-Direktion anzuzeigen,
welcher es überlassen bleibt, nach eingeholtem Gutachten des Bezirkes-Komité
(6. 72.) diese Mobiliar-Versicherungssumme zu ermäßigen, wobei er sich mit Vor-
behalt des Rekurses an den Ober-Präsidenten der Provinz und in letzter Instanz
an den Minister des Innern und der Polizei, oder des Ausscheidens aus der
Sozietäk, Falls ihm letzteres sonst freisteht, beruhigen muß. Unterläßt er die An-
zeige oder leistet er sie erst nach Empfang der Polize, oder giebt er die Versi-
cherung geringer an, als sie ist, so erhält er im Falle eines Brandes seiner Ge-
baude von der Sozietät keine Vergütung.
Alles Vorstehende (§5. 12.) gilt auch für den Fall, wenn bei dem Eintritt
in die landschaftliche Feuersozietät die Mobiliar-Versicherung schon besteht. Im
Uebrigen wird in dieser Beziehung, und namentlich in Betreff der Berechtigung
der assozürrten Guts-Eigenthümer, von den Mobiliar-Versicherungen ihrer Päch-
ter oder Mielher Kenntniß zu nehmen, auf das Gesetz vom 8. Mai 1837. über
das Mobiliar-Feuer-Versicherungswesen, verweisen.
· 9.13.DielandschaftlicheFeuersozictäts-DirckkionerhältdasRechhaus
Gründen,worübersiekeincmAssoziirtcn,sondernnurdenihrvorgcsetzkcnStaats-
Behörden (§. 12. und §. 93.) Rechenschaft zu geben hat, einzelnen Bewerbern
den Eintritt zu versagen und einzelne Assozürte nach dem Ausspruche ciner, aus
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