Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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drei Assozlirten bestehenden Juri von der ferneren Versicherung auszuschließen Ein 
solcher Ausschluß tritt ohne vorhergegangene Kuͤndigung und sogleich mit der 
dem Auszuschließenden geschehenen Eroͤffnung in Wirksamkeit. 
é. 14. Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebquden keine 3. Belerluts- 
Zwangspflicht, ihre Gebdude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es hängt minnlede 
solches von ihrem freien Entschlusse ab. Wie es in dieler Beziehung bei der « 
etstcnUebertragungdekindenbisherigenSozietäkenvcksIchckccnGebäude-»Be- 
sitzer in die neue landschaftliche Sozietaͤt zu halten, daruͤber wird in der Ausfüh- 
rungs-Verordnung das Weitere verordnet. - 
0.15.DerEinkrittindieSozietätmitdendavonabhängendenrccht--.Z·ikm 
lichenVsirkungemsowieeineErhöhungderVersichckungcisumme,soweitsolchesszwdsws 
sonstzuldsstgisi(xz.27.)sindetregelmäßtg,nndwennnichtcinAndekesausdkuck-« 
lich in Antrag gebracht wird, nur einmal jaͤhrlich, naͤmlich mit dem Tagesbeginn 
des 1. Januar jeden Jahres Statt, wenn der darum Nachsuchende zuvor ein ge- 
hörig (nach §. 20.) eingerichtetes und bescheinigtes Karaster oder Supplement 
der Sozietäkts-Direktion einreicht. Doch ist sowohl der Eintritt in die Sozie- 
taät, als die Erhöhung einer bestehenden BVersicherungesumme auch zu jeder ande- 
ren Zeic, Sonn= und Feiertage ausgenommen, verstattet, wenn darum unter der 
ausdrücklichen Verpflichtung, alle Beiträge für das ganze Jahr entrichten zu 
wollen, nachgesucht wird. In diesem Falle beginnt die rechtliche Wirkung des 
Vertrages, wenn derselbe genehmigt wird, nach Ablauf der Miéternachtestunde 
desjenigen Tages, an welchem das gehörig (nach 6. 20) eingerichrete und be- 
scheinigte Karaster oder Supplement bei der Sozietäts-Direktion prdsentirt wor- 
den ist. Auch der Austritt aus der Sozietät oder die Ermäßigung der Wersi- 
cherungssumme, soweit solches sonst zulassig (§. 27.), kann zu jeder Zeit, Sonn- 
und Feciertage ausgenommen, Statt finden. 
Der Austritt und die Ermäßigung sollen ihren Erfolg nur mit Ende des- 
jenigen Jahres dußern, in welchem sie erklärt worden; auch müssen dieselben bis 
spätestens den 1. September erklärt werden. Mit Ausnahme des im 5. 10. ge- 
dachten Falles hat ein ausgeschlossener Assoziirter (#. 13.) den Beitrag für die 
Versicherung bis zu dem Tage, an welchem sein Ausschluß erfolgt ist, nach Ver- 
haltniß der Zeit zu leisten. 
6. 16. Die Wersicherungssumme darf den gemeinen Werth dersenigen 5. Höhe der 
Theile des versicherten Gebdudes, welche durch Feuer zerstört oder beschdigt Zerschernge, 
werden können, niemals übersteigen. Bei massiven und Lehmgebauden werden « 
vondemganzcnzuertsicherungangegebencnundvondechziI-ks-Kon1ikö 
attestirten Werthe 25 Prozent auf die unzerstörbaren Theile derselben zurückge- 
schlagen, wogegen bei Fachwerksgebduden der ganze attestirte Werth zur Versi- 
cherung angenommen wird. Bockwindmühlen dürfen mit höchstens 450 Thalern 
und Holldndische Windmühlen mit höchstens 600 Thalern für jeden Gang ver- 
sichert werden. 
é 17 a. Mit Beobachtung dieser Beschränkung (F. 16.) hängk aber die 
Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebdude-Besstzer bei der Soziett 
(No. 1872) Ver-
	        
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