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drei Assozlirten bestehenden Juri von der ferneren Versicherung auszuschließen Ein
solcher Ausschluß tritt ohne vorhergegangene Kuͤndigung und sogleich mit der
dem Auszuschließenden geschehenen Eroͤffnung in Wirksamkeit.
é. 14. Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebquden keine 3. Belerluts-
Zwangspflicht, ihre Gebdude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es hängt minnlede
solches von ihrem freien Entschlusse ab. Wie es in dieler Beziehung bei der «
etstcnUebertragungdekindenbisherigenSozietäkenvcksIchckccnGebäude-»Be-
sitzer in die neue landschaftliche Sozietaͤt zu halten, daruͤber wird in der Ausfüh-
rungs-Verordnung das Weitere verordnet. -
0.15.DerEinkrittindieSozietätmitdendavonabhängendenrccht--.Z·ikm
lichenVsirkungemsowieeineErhöhungderVersichckungcisumme,soweitsolchesszwdsws
sonstzuldsstgisi(xz.27.)sindetregelmäßtg,nndwennnichtcinAndekesausdkuck-«
lich in Antrag gebracht wird, nur einmal jaͤhrlich, naͤmlich mit dem Tagesbeginn
des 1. Januar jeden Jahres Statt, wenn der darum Nachsuchende zuvor ein ge-
hörig (nach §. 20.) eingerichtetes und bescheinigtes Karaster oder Supplement
der Sozietäkts-Direktion einreicht. Doch ist sowohl der Eintritt in die Sozie-
taät, als die Erhöhung einer bestehenden BVersicherungesumme auch zu jeder ande-
ren Zeic, Sonn= und Feiertage ausgenommen, verstattet, wenn darum unter der
ausdrücklichen Verpflichtung, alle Beiträge für das ganze Jahr entrichten zu
wollen, nachgesucht wird. In diesem Falle beginnt die rechtliche Wirkung des
Vertrages, wenn derselbe genehmigt wird, nach Ablauf der Miéternachtestunde
desjenigen Tages, an welchem das gehörig (nach 6. 20) eingerichrete und be-
scheinigte Karaster oder Supplement bei der Sozietäts-Direktion prdsentirt wor-
den ist. Auch der Austritt aus der Sozietät oder die Ermäßigung der Wersi-
cherungssumme, soweit solches sonst zulassig (§. 27.), kann zu jeder Zeit, Sonn-
und Feciertage ausgenommen, Statt finden.
Der Austritt und die Ermäßigung sollen ihren Erfolg nur mit Ende des-
jenigen Jahres dußern, in welchem sie erklärt worden; auch müssen dieselben bis
spätestens den 1. September erklärt werden. Mit Ausnahme des im 5. 10. ge-
dachten Falles hat ein ausgeschlossener Assoziirter (#. 13.) den Beitrag für die
Versicherung bis zu dem Tage, an welchem sein Ausschluß erfolgt ist, nach Ver-
haltniß der Zeit zu leisten.
6. 16. Die Wersicherungssumme darf den gemeinen Werth dersenigen 5. Höhe der
Theile des versicherten Gebdudes, welche durch Feuer zerstört oder beschdigt Zerschernge,
werden können, niemals übersteigen. Bei massiven und Lehmgebauden werden «
vondemganzcnzuertsicherungangegebencnundvondechziI-ks-Kon1ikö
attestirten Werthe 25 Prozent auf die unzerstörbaren Theile derselben zurückge-
schlagen, wogegen bei Fachwerksgebduden der ganze attestirte Werth zur Versi-
cherung angenommen wird. Bockwindmühlen dürfen mit höchstens 450 Thalern
und Holldndische Windmühlen mit höchstens 600 Thalern für jeden Gang ver-
sichert werden.
é 17 a. Mit Beobachtung dieser Beschränkung (F. 16.) hängk aber die
Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebdude-Besstzer bei der Soziett
(No. 1872) Ver-