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Versicherung nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Betrd=
gen, die durch die Zahl 10 ctheilbar sind, abgerundet und in Preußischem Ku-
rantwerth ausgedrückt seyn.
(. 17b. Der im 6. 16. angeordneten Beschränkung ist fortan auch je-
der, der seine Gebdude anderswo, als bei der landschaftlichen Feuersozierät ver-
sichern läbht, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere (ersicherung unzulaäsfsig ist.
Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines Versscherten soll, außer der Zu-
rückführung der Versicherungssumme auf den im 6. 16. bestimmten Werth mit
einer zur Sozietätskasse fließenden Geldbuße von 5 bis 50 Thalern, wenn der
Kontraventionsfall vor einem Brande entdeckt wird, sonst aber, wenn die Ent-
deckung der Ueberschreitung erst nach dem Brande geschiehet, neben sener Geld-
buße mit dem Verluste der Dersscherungssumme, soweit sse über den im #. 16.
bestimmten höchsten Versscherungswerth hinausgehet, welche zur Hälste dem So-
zietätssondo und zur anderen Hälste dem Provinzial-Landarmen-Fonds zufälle,
bestraft werden.
6. 18. Eine förmliche Taxe des durch Feuer zerstörbaren Theils der zu
versschernden Gebdude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an
einer *55r5 Beschreibung eines jeden einzelnen Gebdudes, welches versichert
werden soll.
6. 19. Damit aber diese Beschreibungen ohne unnöthige Weitläustigkeit
zweckmäáßig und gleichfoͤrmig werden, müssen sie nach Anleitung des hier beige-
fügten Schema der einzelnen Kataster in die dazu bestimmten Rubriken einge-
tragen werden.
é4. 20. Das Kataster eines jeden Gutes oder Dorfes, sowie dessen
Nachtrag muß in drei Eremplaren von den Besitzern, respektive deren Vorstän-
den, in gesetzlicher Form, mit der Persicherung der Richtigkeit vollzogen, diese
Vollziehung von dem Bezirks-Komité (I. 72.) beglaubigt und zugleich von letz-
kerem das pflichtmaßige Attest beigefügt seyn, daß die Beschreibung nichrs ent-
halte, was ihm nach eigener Besichtigung als wahrheitswidrig bekanm wolre,
auch die in der letzten Kolumne des Katasters begehrte Versicherungssumme den
mutrhmaßlichen Werth des Gebdudes nach den im 5. 22. aufgestellten Begriffen
nicht übersteige.
6 21. Nur wenn das Bezirks-Komité dieses Attest zu ertheilen Beden-
ken trägt, oder wenn etwa die Sozietäks-Direktion bei einem von dem Bezirks-
Komité bescheinigten Kataster-Emwurf ein erhebliches Bedenken hat, und der Ei-
genthümer des Gebdudes auf dessen Vorhaltung die Versscherungssumme nicht
soweit, daß das Bedenken gehoben wird, herabzusetzen gemeint ist, tritt die
Nothwendigkeit einer Taoxirung des Gebäudes ein. "
6. 22. In solchem Falle werden zwei Schiedsrichter, einer von der Di-
rektion und einer von dem Eigenthümer ernannt, welche einen Ohmann wählen.
VWenn see sich über den Obmann nicht vereinigen können, har die Direktion den-
selben zu ernennen. Diese Schiedorichter müssen mit Zuziehung eines Maurer=
oder