Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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worden ist, wird der Prozentsatz des Beitrags jeder einzelnen Klasse, d. h. 
diejenige Summe, welche von jedem Hundert Thaler der Versicherung zu ent- 
richten ist, Behufs der Ausschreibung auf die naͤchste hoͤhere Zahl voller Silber- 
groschen angenommen. 
Der aus dieser Repartition und aus den besonders vorbedungenen Prä- 
mien von den Gersicherungen der Gebäude vierter Klasse (§&. 8.) sich ergebende 
Ueberschuß über den eigentlichen Jahresbedarf kommt in der Regel den Assozür- 
ten für die nächste Repartition zu Gur. Mur für die erste Zeit, so lange bis 
der Vorschußfonds überhaupt zwei Drittel Prozent der ganzen Wersscherungs- 
summe erreicht, salen die Repartitionsüberschüsse ausnahmsweise noch in der 
Sozietäkskasse einbehalten werden. 
6 35. Die bestimmte Klasseneintheilung und das Beikragsverhältniß der 
verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunkte der Er- 
öffnung der landschaftlichen Feuersozietct an gerechnet, mit Hülfe der inzwischen 
gesammelten Erfahrungen, einer neuen Prüfung durch den General-Landtag, und 
das Resultat derselben Unserer Genehmigung untcerworfen werden. Für die 
erste dieser zehnjahrigen Perioden wird ausnahmsweise bestimmt, daß schon nach 
den ersten fünf Jahren eine solche Revision Stalt finden soll, und dabei für die 
nächstfolgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa als nöthig 
oder nützlich anerkanme Abänderung getroffen werden kann. 
S. Baulche 6. 36. Wenn während der Wersicherungszeit in oder an dem Gebdude 
Brändenun= eine eränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem 
der Bersicke, Maaße erhöht, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebdudes 
rungejeit. in einc andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich zichen würde, 
so ist der Dersicherte verpflichtet, dem Bezirkskomite binnen Monatsfrist davon 
Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen baulichen Abänderungen re- 
glementsmäßig etwa folgenden Beitragserhöhung zu unterwersen. Das Bezirks= 
Komitsé hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen, welche der Di- 
rektion einzureichen ist. 
6. 37. Wird die Anzeige nicht in Monaksfrist geleistet, so muß der 
Wersscherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei- 
trägen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten 
müssen, als Strafe zur Feuersozietcts-Kasse eingahlen. 
6é 38. Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in 
welchem die Anzeige hatte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in 
welchem dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Emdeckung der vor- 
genommenen PVernderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf 
Jahren hinaus, berechnet. · 
0.39a.DagegenwirdzwardiedurchdieVerändcrungcrl)öhkeFeucrs- 
gefahr von der Sozietaͤt von Anfang an mit uͤbernommen: es muß aber, wo 
eine Versetzung des Gebaͤudes in eine andere, zu hoͤheren Beitraͤgen verpflichtete 
Klasse eintrut, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres an, in welchem die 
Ver-
	        
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