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Veränderung Satt gefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (96. 37. und 38.)
geleistet werden.
6. 39b. Für ein zur Zeit des Brandes weder bewohntes oder sonst.
benutztes, noch bewohnbares oder sonst benutzbares Gebqdude wird im günfligsten
Falle nur die Hälfte der Persicherung vergütet.
. 40. Einer förmlichen Absch#tzung des Schadens, welcher in einem v. Broscha
bei der Feuersozietäk versicherten Gebdude durch Brand entstanden ist, bedarf es dinoine.
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig ab-
gebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.
6. 41. Alsdann hat dieselbe den Zweck, sowohl den Werth der unbe-
schddigt gebliebenen Theile des Gebdudes, als den Betrag derfenigen Kosten zu
ermitteln, welcher erforderlich ist, um die vernichteten oder beschddigten Theile des-
selben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen (#. 55.).
42. Sovwie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und
längstens innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine
Besichtigung des Schadens durch den Bezirkskommissarius, unter Zuziehung
des Beschädigten und zweier assoziirten Nachbarn, die mit dem Beschddigten
in keinem verwandschaftlichen noch sonst die Vermuthung ihrer Unpartheilichkeit
schwächenden Verhältniß stehen, vorgenommen werden. Der Landrath oder die
sonstige Tolzelbehäre hat jede Verhandlung über einen Feuerschaden an den
bei der Sozietät versicherten Gebaduden unverzöglich in Ur= oder Abschrist dem
betreffenden Bezirkskommissarius zur Nachricht mitzutheilen, oder mit dem Be-
zirkskomité zusammen darüber zu verhandeln; doch ist der Bezirkskommissarius
verpflichtet, auf die erste Nachricht von einem die Sozietät betreffenden Feuer-
schaden, gleichviel ob er die polizeiliche Verhandlung bereits mitgetheilt erhalten
oder nicht, von Amtswegen sogleich mit der Untersuchung vorzugehen. Ergiebt
sich, daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle eine Ver-
handlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich
aber von einer partiellen Beschddigung, so müssen bei der Schadensbesichtigung
außerdem noch zwei zu der Verhandlung durch Handschlag zu verpflichtende bau-
verständige Werkmeister zugezogen und von diesen die Abschátzung nach 8. 41.
sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokoll erklärt, der Be-
schddigte selbst auch darüber gehört werden.
Es versteht sich, daß bei diesen Geschdften das in den Händen des Be-
schäbigten oder des Bezirks-Kommissarius befindliche Exemplar des Katasters
einzusehen, das abgebrannte Gebdude nach seiner Nummer, Länge, Breite und
öbrigen Beschaffenheit umständlich im Protokolle zu bezeichnen, und überhaupt
nach der den Bezirkskommissarien zu ertheilenden Instrukrion zu verfahren ist.
. 43. In einem Separatprotokolle muß zugleich Alles, was über die
Emstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung
desselben, die vorhandenen und fehlenden Löschgeräthe, die zuerst angekommenen
Spritzen und andere Löschungshülfen, und über senlicge die Sozietät nach d
a
(No. 1872,