Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 115 — 
summe erhöhen will, muß sein desfallsiges Gesuch bis zum 1. September an 
die Direkrion gelangen lassen, damit das Geschäft mit Inbegriff der eiwa noch 
sehlenden Arbeit des Bezirks-Komiré (5. 20.) vor Eintritt des nächsten Neu- 
jahrstages gänzlich abgeschlossen werden kann, widrigenfalls die Wirkung des 
(Vertrages bis zum Eingange des gehörig eingerichteten und bescheinigten Kara- 
sters verschoben bleibt, und nach &. 15. zu beurtheilen ist. 
é. 79. Am Schlusse des Jahres wird aus dem Lagerbuche ein Auszug 
der für dieses Jahr bestandenen Versicherungen gefertigt, welcher die Haupt- 
summen der PVersicherungen jeder einzelnen Klasse angiebt. Ferner werden in 
einem Auszuge des bei der Direktion zu führenden Mandatenbuches die Scha- 
denstände dieses Jahres, in alphaberischer Reihefolge der dabei zunächst betheiligten 
Ortschaften, mit dem vollen bewilligten Vergütungsbetrage jeder einzelnen Klasse 
und alle sonstigen im Laufe des Jahres verfügten Zahlungen, nach den Haupt- 
summen der verschiedenen Titel verzeichnet. Auf den Grund dieser Auszüge 
wird die Repartition des jährlichen Beitrags nach den Grundsätzen der 6. 28. 
und 34. gefertigt. 
. 80. Nach den durch die Repartition (6. 79.) ermittelten Prozent- 
siten erfolgt die Ausschreibung des jährlichen Beitrages von allen nach dem 
agerbuche für dieses Jahr versicherten Gücern und Amtsbezirken. In jedem 
Ausschreiben werden die ersicherungen, die Prozentsätze und die Beiträdge des 
berreffenden Gutes oder Amtsbezirks nach den einzelnen Klassen angegeben und 
demselben ein gedrucktes Exemplar der Haupt-Repartition (5. 79.) beigefögt. 
6 81. Die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen leisten alle etwanigen Aus- 
zahlungen ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der Feuersozieräts-Kasse 
auf allgemeine oder besondere Anweisung der Direktion, und dürfen keine Aus- 
zahlung ohne solche Anweisung leisten. 
é. 82. Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Direktion 
nachgesucht und justifzirt, und von ihr festgesetzt und angewiesen werden. 
4. 83. Was die Rechnungsabnahme betrifft, so fndet solche bei den 
einzelnen Feuerkassen-Rezepturen nicht eigentlich Stakt; es hat vielmehr nur all- 
sährlich längstens bis zum 1. Juni seder Elementar-Erheber seine spelielle 
Nachweisung an die Departements-Direktion einzusenden. 
é#. 84. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der eingezogeren Bei- 
träge respektive baar und in Quittungen über die etwa auf Anweisung geleille- 
ten Zahlungen mit der speziellen Restnachweisung prompt erfolge und zu dem 
Swecke bei der Feuersozierdts-Kasse für jede Rezeptur ein besonderes Konto füb- 
ren zu lassen, liegt der Direktion bei eigener Verhaftung ob. 
. 85. Die Feuersozietäts-Kasse hingegen, legt alljährlich eine förmliche 
uand vollständige Rechnung ab. 
Mo. 1872) R 2 G. 86.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.