Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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86. Diese wird von der General-Direktion revidirt und dem nächsten 
landschaftlichen General-Landtage zur Super-Revisson und Decharge vorgelegt. 
In der ZSwischenzeit von einem General-Landtage zum andern, erfolgt die Su- 
J d der Rechnung jährlich durch vier von dem Ersteren gewählte Kom- 
missarien; die Decharge bleibt aber dem nächsten General-Landtage vorbehalten. 
6 87. Uebrigens wird der gedruckten Uebersicht (§. 79.) die Bemer- 
kung hinzugefügt, daß die Rechnungen in gewissen, jedesmal zu bestimmenden 
Tagen zur näheren Einsicht der Assoziirten bei der General-Direktion bereit 
liegen werden. 
. 88. Die Justißkation der Kassen-Einnahme erfolgt auf folgende Weise: 
a) das Soll der jährlichen Beiträge wird durch die Repartition (§. 79.) 
und das Soll der Fundationsbeiträge durch ein, auf das Lagerbuch 
gegründetes Attest der Direktion belegt; 
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten 
und resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassen, oder welche cine 
nothwendige Heruntersetzung der letzteren erleiden, oder Strafbeiträge 
zu entrichten, oder Beitragserhöhungen nachzuzahlen verpfichtet sind 
(G. 15. 27. 33. 37. bis 39.), hat die Direktion ein besonderes Ver- 
zeichniß, oder aber ein Attest, daß Zu= und Abgang dieser Art nicht 
Statt gefunden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen; 
c) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere von der General-Direktion ertheilte Nieder- 
schlagungs-Order nachzuweisen. 
5. 89. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost: „an bezahlten Brandvergü- 
tungsgeldern“, sowie jede andere nicht seststehende Ausgabe an Prämien, Ge- 
bühren 2c. durch förmliche ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungs- 
Orders der Direktion, imgleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger zu 
justifziren. Die feststehenden erwaltungs-Ausgaben, als Gehalte und dergleichen, 
werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmaßige Quittungen 
justifizirt. 
G. 0. Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden-Aufnahmcn, bei 
den Statt findenden Revisionen und ähnlichen Gelegenheiten vorfallen, oder auch 
auf Prämien und dergleichen verwandt werden, sind gleichfalls durch förmlich 
außgefertigte Festsetzungsdekrete, oder Zahlungsorders der Direktion nebst kassen- 
mäßigen Quittungen der Empfänger zu belegen. Es gilt hierbei nächst den 
Bestimmungen des §5. 73. als Regel, daß Staaks= oder Kommunal-Beamte, 
soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu Reisen verpflcchtet sind, Hand- 
werksmeister u. s. w. an Dickten, Verstanm= und Zehrungskosten, Reisegel- 
dern u. s. w., nach eben densenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei 
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