— 129 —
rius (#. 73.) diese Mobiliar-Versicherungssumme zu ermaͤßigen, wobei er sich
mit Vorbehalt des Rekurses an den Ober-Präsidenten und in letzter Instanz an
den Minister des Innern und der Polizei, oder des Ausscheidens aus der So-
zietct beruhigen muß. Unterldßt er die Anzeige, oder leistet er sie erst nach Ein-
gang der Polize, oder giebt er die Versicherung geringer an, als sie ist, so er-
halr er im Falle eines Brandes seiner Gebdude von der Sozietät keine Ver-
guͤtung.
Alles Vorstehende gilt auch fuͤr den Fall, wenn beim Eintritt in diese
Sozietät die Mobiliarversicherung schon besteht.
Im Uebrigen wird in dieser Beziehung und namentlich in Betreff der
Berechtigung der Assoziirten von den Mobiliarversicherungen ihrer Pächter oder
Mierher Kenntniß zu nehmen, auf das Gesetz vom 8. Mai 1837. über das Mo-
biliar-Veuerversicherungswesen verwiesen.
. 13. Die Feuersozietäts-Direktion erhält das Recht, aus Gründen,
worüber sie keinem Assoziirten, sondern nur den ihr vorgesetzten Staatsbehörden
. 12. und §. 97.) Rechenschaft zu geben hat, einzelnen Bewerbern den Eintritt
zu versagen und einzelne Assoziirte nach dem Ausspruche einer, aus drei Assoziür=
len bestehenden Jury (den 3 Deputirten zur Rechnungsrevision §. 90.) von der
sernern Versicherung auszuschließen. Ein solcher Ausschlutz tritt ohne vorherge-
hangene Kündigung und sogleich mit der, dem Auszuschließenden geschehenen Er-
ffnung in Wirksamkeit.
6b 144“ Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebauden keine Im. Bettriuts-
E—27 ihre Gebäude gegen Feuersgefahr bei dieser Sozietät zu versicherm, der
ondern es hängt solches von ihrem freien Entschkusse ab.
Auch soll einzelnen, landschaftlich assoziationsfähigen Gutsbesitzern im Be-
zirke der Regierung zu Königsberg mit Einschluß des zum Mohrunger land-
schaftlichen Departement gehörigen Theils des Marienwerderschen Regierungs-
bezirks, der Eintrikt in die Feuersozietakt der landschaftlich nicht assoziationsfähi-
gen ländlichen Grundbesitzer gestattet seyn, wenn sie es vorziehen, sich dieser Statt
der landschaftlichen Sozieräkt anzuschließen und die Sozietckts-Direktion nach vor-
hergegangener Prüfung ihre Aufnahme für unbedenklich erachtet.
Wie es bei der ersten Uebertragung der in der bisherigen allgemeinen
Land-Feuersozietckt versicherten Gebaudebesitzer in die neue bäuerliche Sozie=
zen zu halten, darüber wird in der Ausführungsverordnung das Erforderliche
estimmt.
* 15. Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhängenden recht= 1V. Jeit des
lichen Wirkungen, so wie eine Erhöhung der Versicherungssumme, so weit solche Einund Aus-
sonst zulässig ist (§. 27.) findet regelmäßig und wenn nicht ein Anderes ausdrück-
lich in Antrag gebracht wird, nur Einmal jährlich, nämlich mit dem Tagesbe-
ginn des 1. Januar jeden Jahres Statt, wenn der darum Nachsuchende zuvor
ein gehörig nach 9. 20. eingerichtetes Kataster oder Supplement der Sozietäts-
Direkrion einreicht. Doch ist sowohl der Eintritt in die Sozietät als die Er-
höhung einer bestehenden Versicherungssumme, auch zu seder anderen Zeit, Sonn
(No. 1873.) un