Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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und Feiertage ausgenommen, verstattet, wenn darum unter der ausdrücklichen 
Verpflichtung, alle Beiträge für das ganze Jahr entrichten zu wollen, nachge- 
sucht wird. In diesem Falle beginnt die rechtliche Wirkung des Vertrages, 
wenn derselbe genehmigt wird, nach Ablauf der Mitternachtstunde dessenigen 
Tages, an welchem das gehörig nach 5. 20. eingerichtete und bescheinigte Ka- 
taster oder Supplement bei der Sozietckts-Direktion pradsentirt worden ist. 
Auch der Austritt aus der Sozietät oder die Ermäßigung der Ver- 
sicherungssumme kann zu jeder Zeit, Sonn= und Feiertage ausgenommen, statt 
finden. 
Der Austritt und die Ermaßigung sollen ihren Erfolg nur mit Ende 
desjenigen Jahres dußern, in welchem sie erklärt werden, auch müssen dieselben 
spaͤtestens den 1. September erklärt werden. Mit Ausnahme des im . 10. 
gedachten Falles hat ein Ausgeschlossener Assoziirter (G. 13.) den Beitrag für 
die Versicherung bis zu dem Tage, an welchem sein Ausschluß erfolgt ist, nach 
Verhältniß der Zeit zu leisten. 
V. Höbe der 6. 16. Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen 
Versscherungs-Theile des verstcherten Gebudes, welche durch Feuer zerstört oder beschadigt 
werden können, niemals übersteigen. 
Den Besitzern massiver Gebude soll es freisteten, ihre Gebdude mit 
Ausschluß der Mauern zu versichern, welches in dem Dersicherungsvertrage aus- 
drücklich erklärt werden muß. 
Mühlen aller Art dürfen nur höchstens zu zwei Drittheilen ihres artestir- 
ten Werthes zur Persicherung angenommen werden. 
6 17 a. Mit Beobachtung dieser Beschränkung (§. 16.) hängt aber die 
Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebdudebesitzer bei der Sozietckt Ver- 
sicherung nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Beträgen, 
welche durch die Zahl 10 theilbar find, abgerundet und in Preußischem Kurant 
ausgedrückt seyn. 
é 17b. Der im 5. 16. angeordneten Beschränkung ist sorkan auch je- 
der, der seine Gebdude anderswo als bei der bauerlichen Sozierät versichern 
läßt, unrerworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzulässig ist. Jedes 
Zuwiderhandeln von Seiten eines Dersicherten soll außer der Zurückführung der 
(Versicherungssumme auf den im P. 16. bestimmten Werth mit einer zur So- 
zierdtskasse fliehenden Geldbutze von 5 — 50 Rehlr., wenn der Kontraventions-= 
fall vor einem Brande enrdeckt wird, sonst aber, wenn die Emdeckung der Ue- 
berschreirung erst nach dem Brande geschiehet, neben jener Geldbuße mit dem 
Verluste der Versicherungssumme, so weit sie über den im 8. 16. bestimmten 
höchsten Versicherungswerth hinausgehet, welche zur Hälfte dem Sogzierätsfonds 
und zur andern Hälste dem Provinzial-Landarmenfonds zufällt, bestrast werden. 
. 18. Einec förmliche Tare des durch Feuer verstörbaren Theils der zu 
versichernden Gebdude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an 
einer
	        
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