Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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einer msglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäu= 
des, welches versichert werden soll. 
5. 19. Damit aber diese Beschreibungen ohne unnöthige Weitläuftigkeit 
zweckmäßig und gleichförmig werden, müssen sie nach Anleitung des hier beige- 
sügten Schema, wovon den Interessenten die erforderlichen auf Kosten der 
—Seeozietät gedruckten Formulare durch den Distrikts-Kommissarius mitgetheilt 
werden sollen, in die dazu bestimmten Rubriken eingetragen werden. 
6 20. Das Kataster einer seden Ortschaft, sowie dessen Nachtrag muß 
in drei Exemplaren von den Besitzern resp. deren Vorständen in gesetzlicher 
Form mit der Versicherung der Richrigkeit vollzogen, diese Vollziehung von dem 
Bezirks-Kommissarius (6. 73.) beglaubigt und zugleich von Letzterem das pflicht- 
mäßige Attest beigefügt sein, daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm nach 
eigener Besichtigung als wahrheitswidrig bekannt wäre, auch die in der letzten 
Kolumne des Katasters begehrte Versicherungssumme den muthmaßlichen Werth 
des Gebdudes nach den im § 22. aufgestellten Begriffen nicht übersteige. 
+é. 21. Nur wenn der Bezirks-Kommissarius dieses Aktest zu ertheilen 
Bedenken trdgt, oder wenn ctwa die Sozietäts-Direktion bei einem von dem 
Bezirks-Kommissarius bescheinigten Katasterentwurf ein erhebliches Bedenken 
hat, und der Eigenthümer des Gebdudes auf dessen Vorhaltung die Persiche- 
rung nicht so weit, datz das Bedenken gehoben wird, herabzusetzen gemeint ist, 
tritt die Norhwendigkeit einer Taxirung des Gebaudes ein. 
+4. 22. In solchem Falle werden zwei Schiedarichter, einer von der So- 
zietäts-Direktion und einer von dem Eigenthümer ernannt, welche einen Obmann 
wählen. Wenn sie sich über den Obmann nicht vereinigen können, so hat die 
Sozietäts-Direktion denselben zu ernennen. 
Diese Schiedsrichter müssen mit Zuziehung eines Maurer= oder Zimmer- 
meisters eine förmliche Tare zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte auf- 
nehmen, daß dadurch mir Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise und billi- 
ger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, Handreichungen 
und anderer keine technische Kunstfertigkeit erfordernder baulicher Arbeiten, welche 
der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige 
Werth derjenigen, in dem Gebdude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbei- 
ten festgestellt werde, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung oder Beschä- 
digung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht 
durch Feuer verletzt werden kann. 
Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebduden, die 
nicht mehr im baulichen Zustande sind, dadurch , daß deren nach vorstehenden 
Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Berhdltnisse reduzirt wird, in 
welchem der Materialienwerth in dem vorgesundenen Zustande zu demjenigen 
Werthe steht, den die Baumaterialien im guten Zustande haben würden. 
Bei Gebduden, welche sich noch im mittelmäßig baulichen Zustande be- 
finden, ist diese Reduktion nicht nöthig. Die Kosten der Abschätzung ** 
(No. 1973.) a 8
	        
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