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einer msglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäu=
des, welches versichert werden soll.
5. 19. Damit aber diese Beschreibungen ohne unnöthige Weitläuftigkeit
zweckmäßig und gleichförmig werden, müssen sie nach Anleitung des hier beige-
sügten Schema, wovon den Interessenten die erforderlichen auf Kosten der
—Seeozietät gedruckten Formulare durch den Distrikts-Kommissarius mitgetheilt
werden sollen, in die dazu bestimmten Rubriken eingetragen werden.
6 20. Das Kataster einer seden Ortschaft, sowie dessen Nachtrag muß
in drei Exemplaren von den Besitzern resp. deren Vorständen in gesetzlicher
Form mit der Versicherung der Richrigkeit vollzogen, diese Vollziehung von dem
Bezirks-Kommissarius (6. 73.) beglaubigt und zugleich von Letzterem das pflicht-
mäßige Attest beigefügt sein, daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm nach
eigener Besichtigung als wahrheitswidrig bekannt wäre, auch die in der letzten
Kolumne des Katasters begehrte Versicherungssumme den muthmaßlichen Werth
des Gebdudes nach den im § 22. aufgestellten Begriffen nicht übersteige.
+é. 21. Nur wenn der Bezirks-Kommissarius dieses Aktest zu ertheilen
Bedenken trdgt, oder wenn ctwa die Sozietäts-Direktion bei einem von dem
Bezirks-Kommissarius bescheinigten Katasterentwurf ein erhebliches Bedenken
hat, und der Eigenthümer des Gebdudes auf dessen Vorhaltung die Persiche-
rung nicht so weit, datz das Bedenken gehoben wird, herabzusetzen gemeint ist,
tritt die Norhwendigkeit einer Taxirung des Gebaudes ein.
+4. 22. In solchem Falle werden zwei Schiedarichter, einer von der So-
zietäts-Direktion und einer von dem Eigenthümer ernannt, welche einen Obmann
wählen. Wenn sie sich über den Obmann nicht vereinigen können, so hat die
Sozietäts-Direktion denselben zu ernennen.
Diese Schiedsrichter müssen mit Zuziehung eines Maurer= oder Zimmer-
meisters eine förmliche Tare zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte auf-
nehmen, daß dadurch mir Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise und billi-
ger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, Handreichungen
und anderer keine technische Kunstfertigkeit erfordernder baulicher Arbeiten, welche
der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige
Werth derjenigen, in dem Gebdude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbei-
ten festgestellt werde, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung oder Beschä-
digung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht
durch Feuer verletzt werden kann.
Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebduden, die
nicht mehr im baulichen Zustande sind, dadurch , daß deren nach vorstehenden
Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Berhdltnisse reduzirt wird, in
welchem der Materialienwerth in dem vorgesundenen Zustande zu demjenigen
Werthe steht, den die Baumaterialien im guten Zustande haben würden.
Bei Gebduden, welche sich noch im mittelmäßig baulichen Zustande be-
finden, ist diese Reduktion nicht nöthig. Die Kosten der Abschätzung **
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